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   Beweisantrag für Yeziden aus Georgien
Demonstration für ein Bleiberecht der Yeziden aus Georgien

Kein Recht der georgischen Yeziden auf Asylgewährung in der BRD

Selbsmord eines yezidischen Asylbewerber aus Georgien

Stellungnahme an das VG Meiningen zu Yeziden in Georgien

Gruppenverfolgung in Armenien und Georgien zwingt Yeziden zur Aufgabe ihrer angestammten Gebiete

Verzeichnis der von 1991 bis 1996 umgebrachten oder verschollenen Yeziden

80 Jahre Genozid und Vertreibung der Yeziden aus dem Osmanischen Reich
 


Irak

Syrien

 

 

yeziden.de Menschenrechte Georgien Beweisantrag für Yeziden aus Georgien   

Beweisantrag für Yeziden aus Georgien

Der folgende Beweisantrag enthält wichtige Punkte zur Situation der Yeziden in Georgien. Er wurde von Reachtsanwalt Hans-Jochen Elfroth am 26.11.2002 an das Verwaltungsgericht Oldenburg gestellt.

 

.......................................................................................................................

 

In der Verwaltungsrechtssache

Bjali u. a. ./. BRD

- 1 A 2730/01 -




wird angefragt, ob dem Beweisantrag der Rechtsanwälte Hofemann pp.
zwischenzeitlich nachgegangen wurde. Auf den Beweisantrag wird auch
diesseits vollinhaltlich Bezug genommen.

Im einzelnen wird beantragt, darüber Beweis zu erheben, daß

1.
Yeziden in höherem Maße als andere Personen und Minderheiten in häufigerem
Maße Kapitalverbrechen, insbesondere Tötungsdelikten, schweren Rauben,
Sexualdelikten, Erpressungen sowie gefährlichen und schweren
Körperverletzungen ausgesetzt sind,

2.
an diesen Straftaten in hohem Maße Mitarbeiter der georgischen Polizei
beteiligt sind, diese darüber hinaus Yeziden ohne Rechtsgrund mißhandeln,
ihnen Straftaten unterschieben, sie erpressen und in Wohnungen und
Geschäften überfallen,

3.
nationalistische Georgier in sehr starkem Maße versuchen, Yeziden durch
sexuelle Übergriffe, schwere oder gefährliche Körperverletzungen, durch
Sachbeschädigungen oder Bedrohungen aus ihren Wohnungen zu vertreiben, um
sie zu veranlassen, das Land zu verlassen,

4.
Yeziden bei der Ausübung ihrer Wehrpflicht von anderen Soldaten und
Vorgesetzten beschimpft und mißhandelt werden,

5.
Yeziden in ihrer Religionsausübung durch nationalistische Georgier sowie
Angehörige der Polizeibehörden häufig gestört werden, Gräber von Yeziden
geschändet werden, Hochzeiten überfallen werden, sonstige yezidische Feste
gestört werden,

6.
die religiösen und weltlichen Führer der Yeziden, sofern sie sich für die
Belange ihrer Leute einsetzen, im erhöhten Maße Gefahr laufen, Opfer der
vorgenannten Übergriffe zu werden,

7.
Yeziden in Georgien im Berufsleben gegenüber Georgiern benachteiligt werden,
wie insbesondere im öffentlichen Dienst, für Yeziden keine
Aufstiegsmöglichkeiten bestehen, die Chancen zur Beschäftigung minimal sind,
Yeziden im georgischen Bildungssystem ohne Rücksicht auf ihre Qualifikation
schlechter bewertet werden als Georgier,

8.
der georgische Staat nicht Willens ist, Yeziden in ausreichendem Maße zu
schützen, der Staat keine wirksamen Maßnahmen ergreift, um die elementaren
Lebens- und Grundrechte der Yeziden sicherzustellen,

9.
der georgische Staat in der Lage wäre, die Übergriffe an Yeziden zu
unterbinden, Beschwerden der Yeziden bei den Behörden aller Instanzen dazu
führen, daß weitere Übergriffe der in Ziffer 1 bis 7 genannten Art folgen,

10.
Yeziden nicht die Möglichkeit haben, durch Umzug in andere Landesteile
auszuweichen,

11.
die überwiegende Yezidenzahl der 1989 in Georgien lebenden Yeziden das Land
bereits verlassen hat, die Rückkehrer, d.h. die Yeziden, die aus
europäischen Staaten abgeschoben werden, sofort wieder das Land verlassen,
durch:

11.1.
Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme der Internationalen
Gesellschaft für Menschenrechte, Borsigallee 16, 60388 Frankfurt a.M;

11.2.
Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme der Gesellschaft für bedrohte
Völker, Postfach 2024, 37010 Göttingen;

11.3.
Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme des Herrn Prof. Dr. Dr.
Wießner, zu laden über die Universität Göttingen, Fakultät für
Religionswissenschaften;

11.4.
Einholug einer Auskunft des Auswärtigen Amtes, Postfach 1148, 53001 Bonn;

11.5.
Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme des UNHCR Bonn.


Begründung:

Die Lage der Yeziden in Georgien ist wie folgt zu beschreiben:

Bei den Yeziden handelt es sich um eine religiöse Minderheit, häufig als
Angehörige der kurdischen Ethnie gesehen wird. Die Frage der Herkunft der
yezidischen Religion ist dabei bei Religionswissenschaftlern innerhalb und
außerhalb der yezidischen Religion umstritten. Ebenso wird auch die
Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe nicht einheitlich bejaht.

Ein großer Teil der yezidischen Bevölkerung lebte vor dem 1. Weltkrieg in
Anatolien. Während des Genozids der Türken an den Armeniern im 1. Weltkrieg
flohen auch viele Yeziden in den Kaukasus. Insbesondere aus der Region Kars
im Nordosten der heutigen Türkei flohen viele Yeziden nach Armenien. Später
wanderten sie dann weiter ins heutige Georgien.



Beispielhaft sei das Fluchtschicksal der Familie von Sheikh F.
wiedergegeben. Die Familie gilt als sehr einflußreiche Sheikhfamilie. Die
Vorfahren stammen aus dem Dorf Digor in der Provinz Kars, aus dem sie
bereits 1904 nach Armenien flohen. 1922 übernahmen in Armenien die
Kommunisten die Macht und verhafteten neben Andersdenkenden auch Priester
verschiedener Religionen. Sheikh H., der Großvater von K. F. überlebte die
Gefangenschaft nicht. Der Bruder Sheikh T. floh dann mit dem Rest der
Familie nach Georgien, zunächst in die Provinz Achalkalake, dann weiter in
die Provinz Bogdanowski, wo K. F. im Dorf Gnowizke geboren wurde. 1942
wurden die Yeziden vertrieben. Die Familie F. wurde in Viehwaggons zunächst
nach Gümni transportiert. Von dort wurden Yeziden nach Sibirien und
Mittelasien verteilt. Die Familie F. geriet nach Kirgisien, wo der Vater
Sheikh S. an Typhus starb. Drei Schwestern und ein Bruder von Sheikh K. F.
verhungerten, die Mutter ertränkte sich im Fluß Achsei. 1954 konnte der Rest
der Familie nach Georgien zurückkehren, weil Strafgefangene und
Zwangsansiedler wieder in die Gesellschaft eingegliedert werden sollten.
1970 wurde das Verbot zum Bekenntnis zur yezidischen Religion aufgehoben.
Aufgrund der Übergriffe nationalistischer Georgier mußte Sheikh F. mit
seiner Ehefrau 1995 Georgien verlassen. Weil die Familie einer
Betreibensaufforderung des zuständigen Verwaltungsgerichts nicht nachkam,
wurde das Asylverfahren eingestellt. Die Familie hat Deutschland inzwischen
in Richtung Rußland verlassen. Der derzeitige Aufenthaltsort ist unbekannt.

Bei der letzten sowjetischen Volkszählung 1989 sollen nach Angaben des
Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Georgien 33.000
Kurden yezidischer Religionszugehörigkeit gezählt worden sein.

Andere Quellen berichten von einem geringeren Bevölkerungsanteil der Yeziden
in Georgien. So hat der Vorsitzende des Nationalrates der Yeziden von
Armenien, Herr Aziz Amar Tamojan, gegenüber Herrn Rechtsanwalt Rainer
Hofemann, Bielefeld, erklärt, 1989 hätten seiner Schätzung nach in Georgien
etwa 25.000 Yeziden gelebt.

Das Kulturforum der yezidischen Glaubensgemeinschaft e.V. mit Sitz in
Oldenburg geht unter Bezugnahme auf Angaben der yezidischen Sheikhs F. K.
und A. M. von einer Größenordnung von 22.000 Yeziden 1989 in Georgien aus.
Beide erklärten gegenüber Herrn Rechtsanwalt Stahmann, Bielefeld, daß
insoweit eine Zählung nach der Unabhängigkeit Georgiens stattgefunden habe

Der Verein Merkeza Dine Ezidiyan und Zerdestiyan aus Bonn geht von einer
Größenordnung von etwa 40.000 in Georgien lebenden Yeziden aus, ohne
allerdings einen zeitlichen Bezug zu benennen.

Sheikh K. F. hat in einer schriftlichen Erklärung vom 24.5.1996 von einer
Zahl von 30.000 in Georgien lebenden Yeziden berichtet.

Zahlen in einer ganz anderen Größenordnung nennt Frau Tessa Hofmann von der
Gesellschaft für bedrohte Völker. Diese geht von einer Größenordnung von
etwa 80.000 bis 100.000 in Georgien lebenden Kurden aus, so jedenfalls in
einer Stellungnahme der Gesellschaft für bedrohte Völker zur Lage der
kurdischen Yezidi an das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. vom März 1995.

In der gleichen Stellungnahme wird allerdings weiter auf eine hier nicht
vorliegende Studie von Pax Christi Netherlands aus dem Jahre 1992
hingewiesen. Danach sollen in Georgien im Jahr 1992 etwa 33.000 Kurden
gelebt haben.

Bei der Schätzung des Anteils der Yeziden an der Bevölkerung in Georgien ist
zu berücksichtigen, daß nicht jeder, der sich als Yezide bezeichnet auch
tatsächlich - gemessen an religiösen Vorschriften - Yezide ist. Die
yezidische Religion verbietet etwa die Eheschließung mit Andersgläubigen.
Folge einer Eheschließung mit Andersgläubigen ist in der Regel der Ausschluß
aus der yezidischen Religionsgemeinschaft. In der früheren Sowjetunion waren
aber etwa Eheschließungen mit Andersgläubigen auch unter Yeziden keine
Seltenheit.

Zu berücksichtigen ist auch, daß sich möglicherweise viele Yeziden aufgrund
der nationalistischen Politik Gamsachurdias nach außen nicht - mehr - zur
yezidischen Religion bekennen oder tatsächlich eine anderen Glauben
angenommen haben. Dem Unterzeichner sind einige Fälle bekannt, in denen sich
Yeziden zu einem anderen Glauben, zum Teil noch in Georgien, zum Teil erst
in der Bundesrepublik, hingewandt haben, etwa zu den Zeugen Jehovas.

Da das Asylrecht auch anknüpft an die "vermeintliche" Zugehörigkeit zu einer
bestimmten Gruppe, dürfte von einer Zahl von etwa 25.000 bis 30.000 in
Georgien lebenden Yeziden oder solchen Personen, die als Yeziden auftreten
und auch als solche von den Georgiern betrachtet werden, im Jahre 1989
auszugehen sein.

Soweit die Gesellschaft für bedrohte Völker in einer Stellungnahme vom März
1995 von 80.000 bis 100.000 Personen kurdischer Herkunft spricht, so dürfte
das unzutreffend sein. Entweder sind damit auch die Personen kurdischer
Volkszugehörigkeit mit moslemischer Religionszugehörigkeit gemeint oder es
handelt sich um die Anzahl der in der gesamten früheren Sowjetunion 1989
lebenden Yeziden. Eine nähere Begründung dieser Zahl findet sich in der o.g.
Stellungnahme der Gesellschaft bedrohter Völker auch nicht. Gegenüber dem
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat Frau Tessa
Hofmann mit Schreiben vom 29.8.1997 inzwischen bestätigt, daß die Daten der
letzten sowjetischen Volkszählung in etwa stimmen dürften. Allerdings seien
die Kurden damals nicht nach ihrer Religionszugehörigkeit unterschieden
worden.

Das Siedlungsgebiet der Yeziden in Georgien ist im wesentlichen im
Ballungsraum Tbilisi.

Nach Angaben verschiedener Flüchtlinge leben Yeziden dabei hauptsächlich im
Ostteil der Stadt. In der Nähe des Stausees von Tbilisi erstrecken sich von
Norden in Richtung Süden die Stadtteile Gldani (auch Gldanski, früher
Leninski), Muchiani, Tews, Sansona, Lotkini, Vagziz Ubani, Warketeli und das
sogenannte 3. Massiv. Bei diesen Stadtteilen handelt es sich um
Blockbausiedlungen mit zum Teil jeweils mehreren Tausend Einwohnern pro
Block.

In westlicher Richtung zum Hauptbahnhof hin, immer noch östlich des Flusses
Kura befinden sich die Stadtteile Nadzaladewi (früher Oktaber) und Kukia.
Nadzaladewi in Höhe von Sansona sowie Kukia in Höhe von Lotkini bestehen im
wesentlichen aus mehrgeschossigen Altbauhäusern, die zum Teil ganz, zum Teil
geschoßweise im Eigentum der jeweiligen Bewohner stehen.

Die Entfernung vom 3. Massiv bis zum Flughafen Lilo beträgt etwas über 10
km. In der Nähe des Flughafens lebten u.a. im Dorf Dilo auch einige
yezidische Familien. In den übrigen Stadtteilen Tbilisis leben kaum Yeziden.
Daß in anderen Landesteilen heute noch Yeziden leben würden, war keinem der
vom den Rechtsanwälten Hofemann pp. befragten Yeziden aus Georgien bekannt.

Inzwischen hat der größte Teil der Yeziden Georgien verlassen. Auch hier
liegen allerdings keine eindeutigen Zahlen vor.

Das Kulturforum der yezidischen Glaubensgemeinschaft e.V. berichtet unter
Bezugnahme auf die aus Georgien stammenden yezidischen Religionszugehörigen
F. K. und A.M. davon, daß zum Zeitpunkt 1997 noch etwa 1.200 Yeziden in
Georgien verblieben sind.

Herr Aziz Amar Tamoyan hat gegenüber Rechtsanwalt Hofemann im Frühjahr 1997
erklärt, seiner Schätzung nach würden noch etwa 6.000 bis 7.000 Yeziden in
Georgien leben.

Beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge stellten allein
im Jahre 1997 insgesamt 1.968 Flüchtlinge aus Georgien eine Asylantrag. Der
Großteil der Flüchtlinge sollen yezidischer Herkunft sein.

Weitere Fluchtländer für Yeziden sind die russische Förderation, Australien,
Belgien, Niederlande und Frankreich. Zahlen sind insoweit bisher aber nicht
bekannt geworden, so daß eine genaue Einschätzung der noch in Georgien
lebenden Anzahl der Yeziden nicht vorgenommen werden kann. Allerdings werden
allein in der Kanzlei der Rechtsanwälte Hofemann, Hirte-Piel und Stahmann,
Bielefeld etwa 150 yezidische Familien aus Georgien betreut - insgesamt etwa
750 Personen bei einer durchschnittlichen Familiengröße von fünf Personen.

Der größte Teil der yezidischen Flüchtlinge aus Georgien dürfte sich in der
Bundesrepublik Deutschland in Niedersachsen und in Nordrhein-Westfallen
aufhalten. Auch andere Anwaltskanzleien in Nordrhein-Westfalen betreuen
yezidische Flüchtlinge aus Georgien. Zahlen hierzu sind allerdings nicht
bekannt.

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge dürfte insoweit
eine Bestandsaufnahme möglich sein, wieviele yezidische Religionszugehörige
aus Georgien in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt haben. Das
Bundesamt dürfte auch Informationen darüber haben, wieviele Yeziden aus
Georgien in anderen Ländern beantragt haben, sie als Asylberechtigte oder
Flüchtlinge anzuerkennen.

Vorsichtig geschätzt kann davon ausgegangen werden, daß etwa 5.000 Yeziden
aus Georgien in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt haben. Dabei
ist zu berücksichtigen, daß viele Yeziden sich nur kurz in der
Bundesrepublik Deutschland wegen der Ablehnung ihrer Asylanträge als
offensichtlich unbegründet aufhalten und dann in andere Länder
weiterfliehen.

Nach Angaben von Herrn Tamoyan gegenüber Herrn Rechtsanwalt Hofemann kehren
keine Yeziden wirklich freiwillig nach Georgien zurück. Im Falle einer
Abschiebung fliehen Yeziden sofort weiter in andere Länder.

Nach Angaben von Sheikh A. M. gegenüber Herrn Rechtsanwalt Stahmann sind
inzwischen alle Sheikhs aus Georgien geflohen, so daß auch die religiöse
Betreuung der noch in Georgien verbliebenen Yeziden nicht mehr
sichergestellt ist.

Herr T. A. hat Herrn Rechtsanwalt Stahmann gegenüber erklärt, auch er gehe
davon aus, daß noch etwa 1.000 Yeziden in Georgien geblieben sind. Alle
jungen Leute und Familien mit Kindern seien geflohen. Im Lande geblieben
seien nur die sehr alten Yeziden, die ohnehin am Lebensende stünden und
insofern die Übergriffe der Georgier hinnehmen würden.

Bei realistischer Betrachtung dürften die von den Sheikhs K. und M.
genannten Zahlen eher realistisch sein als die von Herrn Tamojan,
insbesondere weil sie aktueller sind.

Über die Hintergründe der Flucht der Yeziden aus Georgien gibt es bislang
unterschiedliche Informationen.

Das Auswärtige Amt hat in einer Auskunft an das Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14.9.1995 die Situation der
Yeziden wie folgt beschrieben:

"Die Situation der Jeziden ist sicherlich dadurch geprägt, daß Georgier
ihnen gegenüber Vorurteile haben. Daher kann das Auswärtige Amt nicht
ausschließen, daß es zu Benachteiligungen von Jeziden in Georgien kommt. Das
Auswärtige Amt hat jedoch keine Anhaltspunkte dafür, daß Jeziden wegen ihrer
Volks- oder Religionszugehörigkeit politisch verfolgt werden. Wohlhabende
Familien, zumal wenn sie anderer Volkszugehörigkeit sind, ziehen den Neid
der verarmten Bevölkerung auf sich. Die Flüchtlinge zählen zu den ärmsten
Schichten der Bevölkerung, entsprechend hoch ist die Bereitschaft, dieser
Not durch Kriminalität zu entkommen. Wohlhabende Bürger sind von der
Kriminalität besonders betroffen."

Weiter heißt es in der Auskunft, wegen der mengrelischen Herkunft
Gamsachurdias und seiner nationalistischen Politik sei "nicht
ausgeschlossen, daß bei Überfällen jezidischer Familien durch Flüchtlinge
nationalistische Politik einen zusätzlichen Anstoß" liefere.

"Dem Auswärtigen Amt erscheint möglich, daß einzelne Personen in
verbrecherischer Absicht Jeziden aus ihren Häusern verdrängen wollen. Ebenso
kann es zu Angriffen, Überfällen und Erpressung gekommen sein. Grundsätzlich
duldet der georgische Staat solche Übergriffe nicht. Es ist jedoch nicht
ausgeschlossen, daß einzelne Behördenvertreter Jeziden Unterstützung bei der
Verfolgung von Übergriffen verweigern. Die Behörden sind bestechlich.
Hilfestellung durch georgische Behörden hängt daher in hohem Maße von
Bestechung ab, insbesondere auf unterster Ebene. ... Es kann zu
Benachteiligungen bei der Arbeitsplatzsuche kommen. ... Es gibt keine
inländischen Fluchtalternativen."

In einer weiteren Stellungnahme des Auswärtigen Amtes an das
Verwaltungsgericht Sigmaringen vom 30.10.1995 heißt es:

"Angehörige der yezidischen Glaubensgemeinschaft gehören in Georgien in der
Regel den weniger begüterten Bevölkerungsgruppen an und üben traditionell
wenig qualifizierte Berufe aus. Sie sind jedoch keiner staatlichen
Verfolgung ausgesetzt. Einzelne Fälle von Diskriminierung im Alltag und
Benachteiligung im Verkehr mit staatlichen Behörden sind dagegen
vorstellbar. Das Auswärtige Amt hat keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung
von Yeziden durch extremistische private Organisationen oder Gruppen. Es
kann nicht ausgeschlossen werden, daß es während der Präsidentschaft Swiad
Gamsachurdias 1990 bis Ende 1991 zu einzelnen extremistischen Übergriffen
gegen Yeziden kam. In den letzten zwei Jahren ist aber weder der georgische
Parlamentsausschuß für Menschenrechte und nationale Minderheiten noch das
georgische Staatskomitee gleichen Namens auf Übergriffe gegen Angehörige der
yezidischen Religionsgemeinschaft aufmerksam gemacht worden."

Gegenüber diesen Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes hieß es in früheren
Auskünften noch, die kurdische Minderheit genieße als Opfer Gamsachurdias
die volle Sympathie Schewardnadses und der georgischen Regierung.

In jüngeren Auskünften des Auswärtigen Amtes heißt es, die
Menschenrechtslage in Georgien habe sich gebessert.

Frau Tessa Hofmann sieht die yezidischen Kurden in Übereinstimmung mit der
Studie von Pax Christi Netherlands als eher der unteren Schicht zugehörig
an. Allerdings sei es vielen Kurden gelungen, in die Mittelschicht
aufzusteigen. Der Gesellschaft für bedrohte Völker seien darüber hinaus
keine Informationen bekannt, wonach Kurden politisch motivierten
Diskriminierungs- oder Verfolgungsmaßnahmen unterliegen. Allerdings
bestätigt die Gesellschaft für bedrohte Völker in der Auskunft an das
Verwaltungsgericht Frankfurt vom März 1995, daß die Kurden Sprache und
Kultur in Georgien nicht pflegen könnten. Die Lage der Minderheiten sei in
einer beklagenswerten Situation. Übergriffe seien in Einzelfällen glaubhaft.
Allerdings seien die staatlichen Behörden nicht in der Lage, Yeziden zu
schützen. Von einer starken Abwanderungsbewegung der Kurden sei nichts
bekannt.

Anderen Organisationen lagen bislang keine Informationen zur
Verfolgungssituation der Yeziden in Georgien vor. Weder Amnesty
International noch der UNHCR konnten Angaben zur Situation der Yeziden in
Georgien machen. Amnesty International beschränkt sich auf die Angabe, daß
der georgische Staat nicht in der Lage sei, kriminelle Übergriffe zu
verhindern. Allerdings gibt Amnesty International auch an, daß sie keine
umfassende Stellungnahme zur Situation der kurdischen Minderheit in Georgien
abgeben kann, da ein Großteil der gegen diese Gruppen gerichteten
diskriminierenden Maßnahmen nicht in das Arbeitsgebiet der Organisation
fallen würden.

Auch die bereits oben erwähnte niederländische Delegation hat keine
Erkenntnisse über mögliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Yeziden in
Georgien gewonnen. Beschwerden bei Organisationen in Georgien durch Yeziden
seien nicht bekannt geworden.

Das geistige Oberhaupt der Yeziden Tashin Said Ali (Mir Tashin Bek) hat im
Februar 1997 die Bundesrepublik Deutschland besucht. Gegenüber dem
Verwaltungsgericht Gera hat er in einer mündlichen Verhandlung am 26.2.1997
in einem Asylverfahren erklärt, Yeziden aus Georgien würden ihm häufig
berichten, daß sie dort schlecht behandelt würden. Es fände dort eine starke
Unterdrückung statt. Seit 1992 würde er im Irak jährlich von zwei bis drei
Gruppen von Yeziden aus Armenien und Georgien Besuch bekommen. Diese würden
ihm von Morden an Yeziden berichten. Die Unterdrückung erfolge aus
religiösen Gründen. Man wolle die Yeziden bekehren. Man sage, die yezidische
Religion sei untauglich.

Im Frühjahr 1997 besuchte auch der Vorsitzende des Nationalrates der Yeziden
von Armenien, Herr Aziz Tamojan, die Bundesrepublik Deutschland. Er
berichtete gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge sowie gegenüber Herrn Rechtsanwalt Rainer Hofemann davon, daß
die Situation für Yeziden in Armenien äußerst prekär sei. Dort seien Yeziden
zum Teil auf grausame Weise getötet worden, wobei er auch Einzelfälle
schilderte. Er habe aus Georgien von dortigen Yeziden erfahren, daß die Lage
dort für Yeziden noch schlimmer sei. Die Yeziden in Georgien hätten keine
Interessenvertretung. Deswegen habe er sich persönlich beim Innenministerium
wegen der Zustände beschwert. Der Staat sehe die Gewalttaten, unternehme
aber nichts.

Inzwischen halten sowohl die Gesellschaft für bedrohte Völker als auch die
Internationale Gesellschaft für Menschenrechte es für möglich, daß Yeziden
in Georgien Opfer ähnlicher Übergriffe geworden sind. Frau Tessa Hoffmann
hat dieses dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am
29.8.1997 mitgeteilt. Die IGFM hat einer derartige Auskunft im Mai 1998 an
das Verwaltungsgericht Gera abgegeben.

Die bisherigen Auskünfte unterschiedlicher objektiver Stellen zur Situation
der Yeziden in Georgien sind wenig ergiebig. Konkretere Informationen
enthält keine Auskunft.

Dem stehen gegenüber eine Vielzahl von Berichten yezidischer Flüchtlinge,
nach denen es nicht nur bei einzelnen "Benachteiligungen" bleibt, sondern zu
schlimmsten Übergriffen gekommen ist.

Die Rechtsanwälte Hofemann, Hirte-Piel und Stahmann haben zur Aufklärung der
Situation der Yeziden in Georgien versucht, alle bekannten Fälle von
Übergriffen, wie sie von den Flüchtlingen geschildert werden, zu sammeln.
Dieses wäre eigentlich Pflicht des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge, denn dieses ermittelt den Sachverhalt von Amts
wegen. Der einzelne betroffene Flüchtling ist mangels ausreichender
detaillierter Informationen zu den Verfolgungsschicksalen andere Personen
nicht in der Lage, umfassend zur Frage einer Gruppenverfolgung vorzutragen.
Die Sammlung der Einzelschicksale ist nicht abschließend. Sie ist zum
jetzigen Zeitpunkt auch noch nicht vollständig, was die von den
Rechtsanwälten Hofemann, Hirte-Piel und Stahmann betreuten Fälle betrifft.

Die Angaben wurden jeweils den Anhörungsprotokollen des Bundesamtes
entnommen. Der Wohnort ergibt sich ebenfalls häufig aus Angaben der
betreffenden Personen vor dem Bundesamt. Zum Teil wurden die Angaben ergänzt
durch Informationen über die Zugehörigkeit zur Religion und zu
Verwandtschaftsverhältnissen, die gesichert erschienen. Die Einzelschicksale
wurden gegliedert nach örtlichen Begebenheiten, meistens nach dem letzten
Wohn- bzw. Aufenthaltsort des Betroffenen. Eine historische Ordnung wurde
bewußt nicht vorgenommen, zum einen, weil dieses Aufgabe eines Historikers
wäre, zum anderen, weil durch die Gliederung nach Wohnort und -stellenweise-
familiärem Zusammenhang deutlicher macht, daß kein Yezide in Georgien von
Benachteiligungen oder Übergriffen bisher verschont geblieben ist. Zum Teil
ergeben sich die Berichte schlimmster Übergriffe, etwa der unaufgeklärten
Todesfälle, nicht aus den Angaben direkter Augenzeugen - die werden sich
wohl auch nicht finden lassen - sondern aus den Schilderungen von Verwandten
bzw. einiger Sheikhs. Querverweise waren nur selten möglich. Aus einer
Vielzahl von Anhörungsprotokollen ergibt sich, daß die Betreffenden nur zu
ihrem eigenen Schicksal befragt wurde. Schilderungen von Verbrechen gegen
andere Yeziden, zum Teil sogar aus dem engeren Familienkreis wurden
teilweise vom Einzelentscheider unterbunden.


Die Berichte lassen sich wie folgt zusammenfassen:

• Yeziden arbeiten praktisch nicht im öffentlichen Dienst. Selbst
privatrechtliche Arbeitsverhältnisse sind selten. Die meisten Yeziden
arbeiteten als Händler, etwa im Schuh- oder Bekleidungsgewerbe, als
Kioskbetreiber, als Markthändler, als Taxifahrer. Dabei sind Yeziden häufig
wohlhabend. Die fehlende Möglichkeit einen Arbeitsplatz zu finden, ist zum
Teil Fluchtgrund. In derartigen Fällen ist sehr häufig die yezidische
Volkszugehörigkeit Grund für die Nichteinstellung. Armut wird von Yeziden
nicht als Fluchtgrund genannt. Vielmehr geben fast alle Yeziden an, daß es
ihnen wirtschaftlich in Georgien gut ging. Bei der Ausübung selbständiger
Tätigkeiten werden Yeziden behördlicherseits behindert. Behördliche
Erlaubnisse etwa sind, wenn überhaupt, nur gegen Bestechung zu erhalten.

• Im Bildungssektor werden Yeziden benachteiligt. Studienplätze sind
verschlossen oder nur gegen Zahlung sehr hoher Bestechungsgelder möglich. An
den Schulen werden yezidische Kinder sehr häufig von den Mitschülern
geschlagen, gehänselt und beschimpft. Viele Yeziden berichten davon, daß
ihre Kinder auch von den Lehrern trotz Qualifikation schlechter benotet
werden als andere Kinder. Sehr häufig wird davon berichtet, daß yezidische
Kinder die Eltern fragen, warum sie von anderen so schlecht behandelt
werden. Sehr häufig werden yezidische Kinder von den Eltern nicht mehr aus
der Wohnung gelassen aus Angst vor Übergriffen.

• Yeziden werden ständig von Angehörigen der Polizei erpreßt. Dabei reichen
die geschilderten Vorfälle von überfallartigen räuberischen Erpressungen in
der eigenen Wohnung durch Polizeibeamte bis zu "Festnahmen" unter dem
Vorwand einer Straftat, zumeist Drogenhandel oder Waffenbesitz, zur
Erpressung eines Lösegeldes. Die jeweiligen Summen richten sich augenfällig
nach den Möglichkeiten der Familien und sind so gesetzt, daß die
wirtschaftliche Existenz der Familie gefährdet ist. Häufig erfolgen
Übergriffe durch die Polizei in Verbindung mit der Aufforderung, Georgien zu
verlassen. Begleitende Umstände sind insbesondere schwere
Körperverletzungen, insbesondere auch gegenüber schwangeren und älteren
Frauen.

• Übergriffe werden sehr häufig auch von Privatpersonen verübt. Sehr häufig
fordern mengrelische Flüchtlinge Yeziden zum Verlassen des Landes auf. Das
reicht von einfachen Beleidigungen und Beschimpfungen bis zu Überfällen in
der Wohnung. Junge Yezidinnen werden häufig Opfer sexueller Übergriffe. Auch
in der Öffentlichkeit werden Yeziden häufig von Georgiern beschimpft und
bespuckt. Frauen berichten davon, daß sie etwa beim Einkaufen stets als
letzte bedient werden. In der Metro sind Yeziden sehr häufig Anfeindungen
ausgesetzt. Nachbarn sind an Übergriffen beteiligt oder helfen nicht. Viele
Yeziden berichten auch von der Verweigerung ärztlicher Hilfe.

• Die Religionsausübung wird gestört. So werden die yezidischen Feste unter
Gewaltanwendung gestört, etwa das Fest zum Gedenken an die Toten. Yezidische
Feiertage sind nicht anerkannt. Wer in der Öffentlichkeit betet, erntet Hohn
und Spott oder wird mit Steinen beworfen. Bei den o.g. Überfällen in den
Wohnungen werden häufig yezidische Kultgegenstände mitgenommen oder
zerstört. Wegen der Grabbeigaben werden auch die yezidischen Gräber
geschändet. Die Gräber werden zum Teil verwüstet.

• Einige Yeziden berichten auch davon, daß bewaffnete Milizen, zum Teil
vermummt, an den Verbrechen teilhaben. In einigen Fällen werden die
Mchedrioni genannt.

• Es gibt einige Berichte, daß yezidische Wehrpflichtige in Abchasien
hinterrücks erschossen werden. Beim Militär werden Yeziden allgemein
schlechter behandelt als Georgier.

• Yeziden werden häufig Opfer von Tötungsdelikten. Insbesondere häufen sich
Fälle, bei denen yezidische Taxifahrer verschwinden und dann später ermordet
und dann entstellt aufgefunden werden.

• Yeziden, die sich für die Belange ihrer Volksgruppe einsetzen, werden
besonders häufig Opfer von Übergriffen. Solche Yeziden berichten häufig von
Problemen mit den Mchedrioni oder dem KGB.

• Fast alle Beschwerden bei den örtlichen Polizeibehörden bleiben ohne
Erfolg. Bei der örtlichen Polizei werden die Opfer vielmehr weiter bedroht,
beschimpft und geschlagen. Sehr häufig werden sie aufgefordert, das Land zu
verlassen. Aus den Berichten vieler Yeziden ergibt sich, daß Beschwerden
weitere noch schlimmere Übergriffe hervorrufen. Aus fast keinem Bericht
ergibt sich, daß eine Beschwerde zur Ergreifung und zur Bestrafung des oder
der Täter geführt hätte. Auch die Beschwerden bei übergeordneten Behörden,
etwa Staatsanwaltschaften oder gar beim Parlament bzw. beim Präsidenten sind
ohne Erfolg geblieben. Stets wird den Betroffenen geantwortet, man könne
nichts tun, weil sie Yeziden seien. Zum Teil werden Yeziden auch dort
beschimpft. Realen Schutz vor weiteren Übergriffen haben Yeziden nicht
erhalten. Einige Yeziden berichten davon, daß sie um Schutz gar nicht mehr
nachgesucht haben, weil sie ohnehin keinen Schutz erwartet haben. Aus Angst
vor einer Verschlimmerung der Situation werden zum Teil Anzeigen
unterlassen. Häufig berichten Yeziden davon, daß ihnen von höherer Stelle
empfohlen wird, Georgien zu verlassen.

• Es wird sehr häufig davon berichtet, daß die meisten Yeziden Georgien
verlassen haben. Insbesondere die wohlhabenderen Sheikhfamilien haben
Georgien verlassen. Die meisten Yeziden berichten davon, daß die Situation
zunehmend schlimmer wird. Viele haben gehofft, daß die Situation mit der
Machtübernahme Schewardnadses für sie wieder besser wird. Kaum ein Yezide
berichtet davon, daß sich diese Hoffnung erfüllt hat. Fast alle Yeziden
beantworten die Frage nach dem, was sie im Falle der Rückkehr nach Georgien
zu befürchten hätten, mit der Angst, selbst Opfer schlimmster Gewalttaten zu
werden.

Die Angabe der yezidischen Flüchtlinge sind glaubhaft. Es wird nicht
verkannt, daß aus Sicht des unbefangenen Dritten einige
Verfolgungsgeschichten, wie sie sich aus den Anhörungsprotokollen ergeben,
oberflächlich geschildert sein mögen. Auffällig ist allerdings die zum Teil
vom Bundesamt nur sehr geringfügige Aufklärung der Fälle. Zum Teil kann man
sich des Eindrucks nicht erwehren, daß Einzelentscheider bereits mit einer
festgelegten Auffassung zur Situation der Yeziden die Anhörung vornehmen.
Einige Protokolle umfassen drei bis vier Seiten, wobei sich die Hälfte des
Protokolles dann auch noch dem Fluchtweg widmet.

Die anhand der Anhörungsprotokolle aufbereiteten Daten wurden verifiziert
durch zahlreiche Gespräche, die Herr Rechtsanwalt Hofemann und Frau
Rechtsanwältin Hirte-Piel mit religiösen Oberhäuptern, wie z.B. dem Sheikh
Fatgan Katani führten. In diesen Gesprächen bestätigten die Teilnehmer auf
yezidischer Seite den Wahrheitsgehalt aufgrund z.T. eigener Wahrnehmung der
ihnen zugetragenen Berichte.

In rechtlicher Hinsicht ist dem Beweisantrag stattzugeben. Insofern wird auf
die folgende Rechtsprechung zum Asylrecht verwiesen:

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen die
Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung vor, wenn Mitglieder der Gruppe
Rechtsgutbeeinträchtigungen erfahren haben und erfahren, aus deren
Intensität und Häufigkeit die einzelnen Gruppenmitglieder die begründete
Furcht herleiten können, selbst alsbald ein Opfer solcher
Verfolgungsmaßnahmen zu werden. Ausreichend ist, wenn Minderheiten mit
solcher Härte, Ausdauer und Unnachsichtigkeit verfolgt werden, daß jeder
Angehörige dieser Minderheit sich ständig der Gefährdung an Leib, Leben oder
persönlicher Freiheit ausgesetzt sieht (vgl. BVerfGE 83, 216 [232]).

Verfolgung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
grundsätzlich staatliche, wobei maßgebliches Kriterium die Trägerschaft
überlegener Macht ist, der der Betroffene unterworfen ist (BVerfGE 80, 315
[334]). Im Falle einer Gruppenverfolgung ist es allerdings ausreichend, wenn
die Bevölkerungsgruppe Verfolgung durch eine andere Bevölkerungsgruppe zu
erleiden hat und der Staat die Verfolgungsmaßnahmen anregt, unterstützt oder
billigt (BVerfGE 54, 341 [358]). Darüber hinaus sind Verfolgungshandlungen
durch Dritte dem Herkunftsstaat auch dann zuzurechnen, wenn er nicht mit den
ihm an sich zur Verfügung stehenden Kräften Schutz gewährt (vgl. BVerfGE 80,
315 [336]). Dabei darf der Staat sich nicht mit einer bloß oberflächlichen
Schutzgewährung begnügen. Die Intensität der schützenden Reaktionen muß dem
Grad der Bedrängnis entsprechen, in der die Gruppe sich befindet. Je mehr
und je heftiger eine betroffene Gruppe schon in der Vergangenheit
beeinträchtigt worden ist, desto intensiver hat der staatliche Schutz zu
sein (vgl. BVerfGE 83, 216 [235]). Staatliche Schutzbereitschaft läßt sich
nicht schon mit dem Hinweis auf bestehendes Verfassungs- oder Gesetzesrecht
des Herkunftsstaates als gegeben unterstellen. Auch bloße
Absichtserklärungen der staatlichen Organe sind nicht ausreichend. Vielmehr
muß die staatliche Schutzbereitschaft konkret belegbar sein (vgl. BVerfGE
83, 216 [235]). Eine Zurechnung kann auch dann angezeigt sein, wenn sich der
Staat - obwohl er an sich könnte - nicht in der Lage sieht, seine
verfügbaren Mittel zum Schutz der Betroffenen einzusetzen, weil er etwa sich
mit mächtigen gesellschaftlichen Gruppen nicht anlegen will und deshalb die
Schutzgewährung unterläßt (BVerfGE 54, 341 [358]). Auch "Exzeßtaten" von
Amtswaltern können Ausdruck einer staatlichen Verfolgung sein, wenn nämlich
die Übergriffe zum politischen System des Staates passen (staatliche Duldung
von Übergriffen, Ausübung der Staatsgewalt nach Willkür, Diskriminierung von
Minderheiten, Mißachtung des Toleranzgebotes u.ä.) (vgl. GK-AsylVfG ,
November 1997, Art.16a GG, vor II-2, Rdnr.60).

"Politisch" ist eine Verfolgung nur, wenn sie den Betroffenen gerade in
Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale (Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, politische Überzeugung) treffen
soll. Dieses richtet sich nach dem inhaltlichen Charakter der
Verfolgungsmaßnahme, nicht nach den Motiven des Verfolgenden (BVerfGE 76,143
[157, 166 f.]. Die Asylerheblichkeit einer Verfolgungsmaßnahme wird nicht
etwa dadurch in Frage gestellt, daß der Verfolger mit ihr (weitere) Zwecke
verfolgt, die an sich asylneutral sind (BVerfGE 80, 315 [348]).

Asylrelevant sind, soweit nicht unmittelbar Gefahr für Leib und Leben oder
persönliche Freiheit besteht, nur solche Eingriffe, die nach ihrer
Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen,
was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems
allgemein hinzunehmen haben (BVerfGE 54, 341 [356], somit also aus der
übergreifenden Friedensordnung ausgrenzenden Charakter besitzen (BVerfGE 80,
315 [334 f.]). Dabei dürfen Verfolgungseingriffe nicht isoliert und ohne
Rücksicht darauf gewichtet werden, ob sie den Verfolgten vereinzelt oder
gehäuft treffen (BVerfG, InfAuslR 1993, 142 [145 f.]). Stetige Repressalien
können, selbst wenn sie bei isolierter Betrachtung nicht sehr massiv
erscheinen, gleichwohl Erniedrigung, Brandmarkung, Ächtung des Betroffenen
bedeuten (BVerfGE 30,1 [25 f.]).

Schließlich besteht eine ausweglose Lage für den Betroffenen nicht, wenn er
in anderen Regionen des Landes eine zumutbare Zuflucht finden kann (BVerfGE
80, 315 [333 ff.]). Das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative setzt
voraus, daß der regional Verfolgte dort vor politischer Verfolgung
hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile und
Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen
Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen (BVerfGE 80,
315 [334]).

Gemessen an diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben unterliegen Angehörige
der yezidischen Minderheit in Georgien einer zumindest - mittelbaren -
Gruppenverfolgung.

Die erforderliche Verfolgungsdichte liegt vor. Aus den o.g. Schilderungen
ergibt sich, daß sehr viele Yeziden bereits von erheblichen Eingriffen in
Leib, Leben oder sonstigen Rechtsgütern betroffen waren.

Die zu erwartenden Eingriffe sind auch asylerheblich, d.h. sie übersteigen
die Schwelle des Zumutbaren. Das ergibt sich aus den geschilderten Fällen.

Die erlittenen Maßnahmen knüpfen zumindest auch an die Religions- und/oder
Volkszugehörigkeit an. Alle Yeziden berichten davon, daß Anlaß für die
Übergriffe stets ihre Ethnie und/oder Religion war. Zwar wird auch Reichtum
als Grund für die Übergriffe genannt. Die überwiegende Mehrheit hat
allerdings erklärt, zum Verlassen des Landes aufgefordert worden zu sein.
Das Land gehöre den Georgiern.

Der georgische Staat unternimmt gegen die Übergriffe georgischer
Nationalisten oder Polizeibeamter nichts bzw. nicht genügend im Hinblick auf
Art, Intensität und Häufigkeit der Übergriffe, obwohl er zu Schutzmaßnahmen
in der Lage wäre. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes (s.o.) ist die
Situation bei den georgischen Behörden dadurch gekennzeichnet, daß diese
sowohl materiell als auch personell schlecht ausgestattet sind. Durch
haushaltsgesetzgeberische Maßnahmen dürfte die Regierung in der Lage sein
dieses zu ändern. Ebenso dürfte die Regierung in der Lage sein, dafür Sorge
zu tragen, daß Beschwerden und Anzeigen gegen Übergriffe durch
unterinstanzliche Behördenvertreter in den oberen Instanzen wahrgenommen und
auch nachgegangen wird. Daß der georgische Staat in der Lage ist, gegen
kriminelle Übergriffe vorzugehen, zeigt der Umgang mit den Mchedrioni.

Eine inländische Fluchtalternative steht Yeziden in Georgien nicht offen.

Sollte das Gericht sich der Auffassung nicht anschließen können, daß eine
mittelbare Gruppenverfolgung mangels Zurechenbarkeit für den georgischen
Staat vorliegt, so ist dem Beweisantrag gleichwohl stattzugeben. Das gilt
zumindest für die unter Beweis gestellte Häufigkeit der Übergriffe auf
Yeziden. Es handelt sich insoweit ohne Zweifel um menschenrechtswidrige
Eingriffe, die unter die Schutzbereiche der Art. 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 13 und
14 EMRK fallen. Alle der o.g. Rechtsgüter werden zum Nachteil der Yeziden in
Georgien beharrlich verletzt. Es ist beachtlich wahrscheinlich, daß jeder
Yezide im Falle der Rückkehr der konkreten Gefahr der Verletzung eines o.g.
Rechtsgutes ausgesetzt ist.

Ob diese Gefahren vom georgischen Staat ausgehen oder nicht, ist nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte unerheblich,
denn die Menschenrechtskonvention verbietet auch unrechtmäßige Eingriffe in
die geschützten Rechte durch Dritte.

Aber auch im Falle der Ablehnung dieser Rechtsauffassung in Anknüpfung an
die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist den Beweisanträgen
stattzugeben. Treffen die tatsächlichen o.g. Angaben zu, dann sind die
Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Gefahren bedroht, die von §
53 Abs.6 S.1 AuslG abgedeckt sind.

Dem Beweisantrag ist nach alledem stattzugeben.

Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.



Rechtsanwalt und Notar
Hans-Jochen Elfroth
Marike Alberts
Rechtsanwältin
Kirchdorfer Straße 4
26603 Aurich
04941/95678
Fax: 04941/956777
e-mail: elfroth-ra@t-online.de


 

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