Der folgende Beweisantrag enthält wichtige Punkte zur Situation der Yeziden in Georgien. Er wurde von Reachtsanwalt Hans-Jochen Elfroth am 26.11.2002 an das Verwaltungsgericht Oldenburg gestellt.
.......................................................................................................................
In der Verwaltungsrechtssache
Bjali u. a. ./. BRD
- 1 A 2730/01 -
wird angefragt, ob dem Beweisantrag der Rechtsanwälte Hofemann pp. zwischenzeitlich nachgegangen wurde. Auf den Beweisantrag wird auch diesseits vollinhaltlich Bezug genommen.
Im einzelnen wird beantragt, darüber Beweis zu erheben, daß
1. Yeziden in höherem Maße als andere Personen und Minderheiten in häufigerem Maße Kapitalverbrechen, insbesondere Tötungsdelikten, schweren Rauben, Sexualdelikten, Erpressungen sowie gefährlichen und schweren Körperverletzungen ausgesetzt sind,
2. an diesen Straftaten in hohem Maße Mitarbeiter der georgischen Polizei beteiligt sind, diese darüber hinaus Yeziden ohne Rechtsgrund mißhandeln, ihnen Straftaten unterschieben, sie erpressen und in Wohnungen und Geschäften überfallen,
3. nationalistische Georgier in sehr starkem Maße versuchen, Yeziden durch sexuelle Übergriffe, schwere oder gefährliche Körperverletzungen, durch Sachbeschädigungen oder Bedrohungen aus ihren Wohnungen zu vertreiben, um sie zu veranlassen, das Land zu verlassen,
4. Yeziden bei der Ausübung ihrer Wehrpflicht von anderen Soldaten und Vorgesetzten beschimpft und mißhandelt werden,
5. Yeziden in ihrer Religionsausübung durch nationalistische Georgier sowie Angehörige der Polizeibehörden häufig gestört werden, Gräber von Yeziden geschändet werden, Hochzeiten überfallen werden, sonstige yezidische Feste gestört werden,
6. die religiösen und weltlichen Führer der Yeziden, sofern sie sich für die Belange ihrer Leute einsetzen, im erhöhten Maße Gefahr laufen, Opfer der vorgenannten Übergriffe zu werden,
7. Yeziden in Georgien im Berufsleben gegenüber Georgiern benachteiligt werden, wie insbesondere im öffentlichen Dienst, für Yeziden keine Aufstiegsmöglichkeiten bestehen, die Chancen zur Beschäftigung minimal sind, Yeziden im georgischen Bildungssystem ohne Rücksicht auf ihre Qualifikation schlechter bewertet werden als Georgier,
8. der georgische Staat nicht Willens ist, Yeziden in ausreichendem Maße zu schützen, der Staat keine wirksamen Maßnahmen ergreift, um die elementaren Lebens- und Grundrechte der Yeziden sicherzustellen,
9. der georgische Staat in der Lage wäre, die Übergriffe an Yeziden zu unterbinden, Beschwerden der Yeziden bei den Behörden aller Instanzen dazu führen, daß weitere Übergriffe der in Ziffer 1 bis 7 genannten Art folgen,
10. Yeziden nicht die Möglichkeit haben, durch Umzug in andere Landesteile auszuweichen,
11. die überwiegende Yezidenzahl der 1989 in Georgien lebenden Yeziden das Land bereits verlassen hat, die Rückkehrer, d.h. die Yeziden, die aus europäischen Staaten abgeschoben werden, sofort wieder das Land verlassen, durch:
11.1. Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte, Borsigallee 16, 60388 Frankfurt a.M;
11.2. Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme der Gesellschaft für bedrohte Völker, Postfach 2024, 37010 Göttingen;
11.3. Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme des Herrn Prof. Dr. Dr. Wießner, zu laden über die Universität Göttingen, Fakultät für Religionswissenschaften;
11.4. Einholug einer Auskunft des Auswärtigen Amtes, Postfach 1148, 53001 Bonn;
11.5. Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme des UNHCR Bonn.
Begründung:
Die Lage der Yeziden in Georgien ist wie folgt zu beschreiben:
Bei den Yeziden handelt es sich um eine religiöse Minderheit, häufig als Angehörige der kurdischen Ethnie gesehen wird. Die Frage der Herkunft der yezidischen Religion ist dabei bei Religionswissenschaftlern innerhalb und außerhalb der yezidischen Religion umstritten. Ebenso wird auch die Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe nicht einheitlich bejaht.
Ein großer Teil der yezidischen Bevölkerung lebte vor dem 1. Weltkrieg in Anatolien. Während des Genozids der Türken an den Armeniern im 1. Weltkrieg flohen auch viele Yeziden in den Kaukasus. Insbesondere aus der Region Kars im Nordosten der heutigen Türkei flohen viele Yeziden nach Armenien. Später wanderten sie dann weiter ins heutige Georgien.
Beispielhaft sei das Fluchtschicksal der Familie von Sheikh F. wiedergegeben. Die Familie gilt als sehr einflußreiche Sheikhfamilie. Die Vorfahren stammen aus dem Dorf Digor in der Provinz Kars, aus dem sie bereits 1904 nach Armenien flohen. 1922 übernahmen in Armenien die Kommunisten die Macht und verhafteten neben Andersdenkenden auch Priester verschiedener Religionen. Sheikh H., der Großvater von K. F. überlebte die Gefangenschaft nicht. Der Bruder Sheikh T. floh dann mit dem Rest der Familie nach Georgien, zunächst in die Provinz Achalkalake, dann weiter in die Provinz Bogdanowski, wo K. F. im Dorf Gnowizke geboren wurde. 1942 wurden die Yeziden vertrieben. Die Familie F. wurde in Viehwaggons zunächst nach Gümni transportiert. Von dort wurden Yeziden nach Sibirien und Mittelasien verteilt. Die Familie F. geriet nach Kirgisien, wo der Vater Sheikh S. an Typhus starb. Drei Schwestern und ein Bruder von Sheikh K. F. verhungerten, die Mutter ertränkte sich im Fluß Achsei. 1954 konnte der Rest der Familie nach Georgien zurückkehren, weil Strafgefangene und Zwangsansiedler wieder in die Gesellschaft eingegliedert werden sollten. 1970 wurde das Verbot zum Bekenntnis zur yezidischen Religion aufgehoben. Aufgrund der Übergriffe nationalistischer Georgier mußte Sheikh F. mit seiner Ehefrau 1995 Georgien verlassen. Weil die Familie einer Betreibensaufforderung des zuständigen Verwaltungsgerichts nicht nachkam, wurde das Asylverfahren eingestellt. Die Familie hat Deutschland inzwischen in Richtung Rußland verlassen. Der derzeitige Aufenthaltsort ist unbekannt.
Bei der letzten sowjetischen Volkszählung 1989 sollen nach Angaben des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Georgien 33.000 Kurden yezidischer Religionszugehörigkeit gezählt worden sein.
Andere Quellen berichten von einem geringeren Bevölkerungsanteil der Yeziden in Georgien. So hat der Vorsitzende des Nationalrates der Yeziden von Armenien, Herr Aziz Amar Tamojan, gegenüber Herrn Rechtsanwalt Rainer Hofemann, Bielefeld, erklärt, 1989 hätten seiner Schätzung nach in Georgien etwa 25.000 Yeziden gelebt.
Das Kulturforum der yezidischen Glaubensgemeinschaft e.V. mit Sitz in Oldenburg geht unter Bezugnahme auf Angaben der yezidischen Sheikhs F. K. und A. M. von einer Größenordnung von 22.000 Yeziden 1989 in Georgien aus. Beide erklärten gegenüber Herrn Rechtsanwalt Stahmann, Bielefeld, daß insoweit eine Zählung nach der Unabhängigkeit Georgiens stattgefunden habe
Der Verein Merkeza Dine Ezidiyan und Zerdestiyan aus Bonn geht von einer Größenordnung von etwa 40.000 in Georgien lebenden Yeziden aus, ohne allerdings einen zeitlichen Bezug zu benennen.
Sheikh K. F. hat in einer schriftlichen Erklärung vom 24.5.1996 von einer Zahl von 30.000 in Georgien lebenden Yeziden berichtet.
Zahlen in einer ganz anderen Größenordnung nennt Frau Tessa Hofmann von der Gesellschaft für bedrohte Völker. Diese geht von einer Größenordnung von etwa 80.000 bis 100.000 in Georgien lebenden Kurden aus, so jedenfalls in einer Stellungnahme der Gesellschaft für bedrohte Völker zur Lage der kurdischen Yezidi an das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. vom März 1995.
In der gleichen Stellungnahme wird allerdings weiter auf eine hier nicht vorliegende Studie von Pax Christi Netherlands aus dem Jahre 1992 hingewiesen. Danach sollen in Georgien im Jahr 1992 etwa 33.000 Kurden gelebt haben.
Bei der Schätzung des Anteils der Yeziden an der Bevölkerung in Georgien ist zu berücksichtigen, daß nicht jeder, der sich als Yezide bezeichnet auch tatsächlich - gemessen an religiösen Vorschriften - Yezide ist. Die yezidische Religion verbietet etwa die Eheschließung mit Andersgläubigen. Folge einer Eheschließung mit Andersgläubigen ist in der Regel der Ausschluß aus der yezidischen Religionsgemeinschaft. In der früheren Sowjetunion waren aber etwa Eheschließungen mit Andersgläubigen auch unter Yeziden keine Seltenheit.
Zu berücksichtigen ist auch, daß sich möglicherweise viele Yeziden aufgrund der nationalistischen Politik Gamsachurdias nach außen nicht - mehr - zur yezidischen Religion bekennen oder tatsächlich eine anderen Glauben angenommen haben. Dem Unterzeichner sind einige Fälle bekannt, in denen sich Yeziden zu einem anderen Glauben, zum Teil noch in Georgien, zum Teil erst in der Bundesrepublik, hingewandt haben, etwa zu den Zeugen Jehovas.
Da das Asylrecht auch anknüpft an die "vermeintliche" Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, dürfte von einer Zahl von etwa 25.000 bis 30.000 in Georgien lebenden Yeziden oder solchen Personen, die als Yeziden auftreten und auch als solche von den Georgiern betrachtet werden, im Jahre 1989 auszugehen sein.
Soweit die Gesellschaft für bedrohte Völker in einer Stellungnahme vom März 1995 von 80.000 bis 100.000 Personen kurdischer Herkunft spricht, so dürfte das unzutreffend sein. Entweder sind damit auch die Personen kurdischer Volkszugehörigkeit mit moslemischer Religionszugehörigkeit gemeint oder es handelt sich um die Anzahl der in der gesamten früheren Sowjetunion 1989 lebenden Yeziden. Eine nähere Begründung dieser Zahl findet sich in der o.g. Stellungnahme der Gesellschaft bedrohter Völker auch nicht. Gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat Frau Tessa Hofmann mit Schreiben vom 29.8.1997 inzwischen bestätigt, daß die Daten der letzten sowjetischen Volkszählung in etwa stimmen dürften. Allerdings seien die Kurden damals nicht nach ihrer Religionszugehörigkeit unterschieden worden.
Das Siedlungsgebiet der Yeziden in Georgien ist im wesentlichen im Ballungsraum Tbilisi.
Nach Angaben verschiedener Flüchtlinge leben Yeziden dabei hauptsächlich im Ostteil der Stadt. In der Nähe des Stausees von Tbilisi erstrecken sich von Norden in Richtung Süden die Stadtteile Gldani (auch Gldanski, früher Leninski), Muchiani, Tews, Sansona, Lotkini, Vagziz Ubani, Warketeli und das sogenannte 3. Massiv. Bei diesen Stadtteilen handelt es sich um Blockbausiedlungen mit zum Teil jeweils mehreren Tausend Einwohnern pro Block.
In westlicher Richtung zum Hauptbahnhof hin, immer noch östlich des Flusses Kura befinden sich die Stadtteile Nadzaladewi (früher Oktaber) und Kukia. Nadzaladewi in Höhe von Sansona sowie Kukia in Höhe von Lotkini bestehen im wesentlichen aus mehrgeschossigen Altbauhäusern, die zum Teil ganz, zum Teil geschoßweise im Eigentum der jeweiligen Bewohner stehen.
Die Entfernung vom 3. Massiv bis zum Flughafen Lilo beträgt etwas über 10 km. In der Nähe des Flughafens lebten u.a. im Dorf Dilo auch einige yezidische Familien. In den übrigen Stadtteilen Tbilisis leben kaum Yeziden. Daß in anderen Landesteilen heute noch Yeziden leben würden, war keinem der vom den Rechtsanwälten Hofemann pp. befragten Yeziden aus Georgien bekannt.
Inzwischen hat der größte Teil der Yeziden Georgien verlassen. Auch hier liegen allerdings keine eindeutigen Zahlen vor.
Das Kulturforum der yezidischen Glaubensgemeinschaft e.V. berichtet unter Bezugnahme auf die aus Georgien stammenden yezidischen Religionszugehörigen F. K. und A.M. davon, daß zum Zeitpunkt 1997 noch etwa 1.200 Yeziden in Georgien verblieben sind.
Herr Aziz Amar Tamoyan hat gegenüber Rechtsanwalt Hofemann im Frühjahr 1997 erklärt, seiner Schätzung nach würden noch etwa 6.000 bis 7.000 Yeziden in Georgien leben.
Beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge stellten allein im Jahre 1997 insgesamt 1.968 Flüchtlinge aus Georgien eine Asylantrag. Der Großteil der Flüchtlinge sollen yezidischer Herkunft sein.
Weitere Fluchtländer für Yeziden sind die russische Förderation, Australien, Belgien, Niederlande und Frankreich. Zahlen sind insoweit bisher aber nicht bekannt geworden, so daß eine genaue Einschätzung der noch in Georgien lebenden Anzahl der Yeziden nicht vorgenommen werden kann. Allerdings werden allein in der Kanzlei der Rechtsanwälte Hofemann, Hirte-Piel und Stahmann, Bielefeld etwa 150 yezidische Familien aus Georgien betreut - insgesamt etwa 750 Personen bei einer durchschnittlichen Familiengröße von fünf Personen.
Der größte Teil der yezidischen Flüchtlinge aus Georgien dürfte sich in der Bundesrepublik Deutschland in Niedersachsen und in Nordrhein-Westfallen aufhalten. Auch andere Anwaltskanzleien in Nordrhein-Westfalen betreuen yezidische Flüchtlinge aus Georgien. Zahlen hierzu sind allerdings nicht bekannt.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge dürfte insoweit eine Bestandsaufnahme möglich sein, wieviele yezidische Religionszugehörige aus Georgien in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt haben. Das Bundesamt dürfte auch Informationen darüber haben, wieviele Yeziden aus Georgien in anderen Ländern beantragt haben, sie als Asylberechtigte oder Flüchtlinge anzuerkennen.
Vorsichtig geschätzt kann davon ausgegangen werden, daß etwa 5.000 Yeziden aus Georgien in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt haben. Dabei ist zu berücksichtigen, daß viele Yeziden sich nur kurz in der Bundesrepublik Deutschland wegen der Ablehnung ihrer Asylanträge als offensichtlich unbegründet aufhalten und dann in andere Länder weiterfliehen.
Nach Angaben von Herrn Tamoyan gegenüber Herrn Rechtsanwalt Hofemann kehren keine Yeziden wirklich freiwillig nach Georgien zurück. Im Falle einer Abschiebung fliehen Yeziden sofort weiter in andere Länder.
Nach Angaben von Sheikh A. M. gegenüber Herrn Rechtsanwalt Stahmann sind inzwischen alle Sheikhs aus Georgien geflohen, so daß auch die religiöse Betreuung der noch in Georgien verbliebenen Yeziden nicht mehr sichergestellt ist.
Herr T. A. hat Herrn Rechtsanwalt Stahmann gegenüber erklärt, auch er gehe davon aus, daß noch etwa 1.000 Yeziden in Georgien geblieben sind. Alle jungen Leute und Familien mit Kindern seien geflohen. Im Lande geblieben seien nur die sehr alten Yeziden, die ohnehin am Lebensende stünden und insofern die Übergriffe der Georgier hinnehmen würden.
Bei realistischer Betrachtung dürften die von den Sheikhs K. und M. genannten Zahlen eher realistisch sein als die von Herrn Tamojan, insbesondere weil sie aktueller sind.
Über die Hintergründe der Flucht der Yeziden aus Georgien gibt es bislang unterschiedliche Informationen.
Das Auswärtige Amt hat in einer Auskunft an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14.9.1995 die Situation der Yeziden wie folgt beschrieben:
"Die Situation der Jeziden ist sicherlich dadurch geprägt, daß Georgier ihnen gegenüber Vorurteile haben. Daher kann das Auswärtige Amt nicht ausschließen, daß es zu Benachteiligungen von Jeziden in Georgien kommt. Das Auswärtige Amt hat jedoch keine Anhaltspunkte dafür, daß Jeziden wegen ihrer Volks- oder Religionszugehörigkeit politisch verfolgt werden. Wohlhabende Familien, zumal wenn sie anderer Volkszugehörigkeit sind, ziehen den Neid der verarmten Bevölkerung auf sich. Die Flüchtlinge zählen zu den ärmsten Schichten der Bevölkerung, entsprechend hoch ist die Bereitschaft, dieser Not durch Kriminalität zu entkommen. Wohlhabende Bürger sind von der Kriminalität besonders betroffen."
Weiter heißt es in der Auskunft, wegen der mengrelischen Herkunft Gamsachurdias und seiner nationalistischen Politik sei "nicht ausgeschlossen, daß bei Überfällen jezidischer Familien durch Flüchtlinge nationalistische Politik einen zusätzlichen Anstoß" liefere.
"Dem Auswärtigen Amt erscheint möglich, daß einzelne Personen in verbrecherischer Absicht Jeziden aus ihren Häusern verdrängen wollen. Ebenso kann es zu Angriffen, Überfällen und Erpressung gekommen sein. Grundsätzlich duldet der georgische Staat solche Übergriffe nicht. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß einzelne Behördenvertreter Jeziden Unterstützung bei der Verfolgung von Übergriffen verweigern. Die Behörden sind bestechlich. Hilfestellung durch georgische Behörden hängt daher in hohem Maße von Bestechung ab, insbesondere auf unterster Ebene. ... Es kann zu Benachteiligungen bei der Arbeitsplatzsuche kommen. ... Es gibt keine inländischen Fluchtalternativen."
In einer weiteren Stellungnahme des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Sigmaringen vom 30.10.1995 heißt es:
"Angehörige der yezidischen Glaubensgemeinschaft gehören in Georgien in der Regel den weniger begüterten Bevölkerungsgruppen an und üben traditionell wenig qualifizierte Berufe aus. Sie sind jedoch keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt. Einzelne Fälle von Diskriminierung im Alltag und Benachteiligung im Verkehr mit staatlichen Behörden sind dagegen vorstellbar. Das Auswärtige Amt hat keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung von Yeziden durch extremistische private Organisationen oder Gruppen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß es während der Präsidentschaft Swiad Gamsachurdias 1990 bis Ende 1991 zu einzelnen extremistischen Übergriffen gegen Yeziden kam. In den letzten zwei Jahren ist aber weder der georgische Parlamentsausschuß für Menschenrechte und nationale Minderheiten noch das georgische Staatskomitee gleichen Namens auf Übergriffe gegen Angehörige der yezidischen Religionsgemeinschaft aufmerksam gemacht worden."
Gegenüber diesen Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes hieß es in früheren Auskünften noch, die kurdische Minderheit genieße als Opfer Gamsachurdias die volle Sympathie Schewardnadses und der georgischen Regierung.
In jüngeren Auskünften des Auswärtigen Amtes heißt es, die Menschenrechtslage in Georgien habe sich gebessert.
Frau Tessa Hofmann sieht die yezidischen Kurden in Übereinstimmung mit der Studie von Pax Christi Netherlands als eher der unteren Schicht zugehörig an. Allerdings sei es vielen Kurden gelungen, in die Mittelschicht aufzusteigen. Der Gesellschaft für bedrohte Völker seien darüber hinaus keine Informationen bekannt, wonach Kurden politisch motivierten Diskriminierungs- oder Verfolgungsmaßnahmen unterliegen. Allerdings bestätigt die Gesellschaft für bedrohte Völker in der Auskunft an das Verwaltungsgericht Frankfurt vom März 1995, daß die Kurden Sprache und Kultur in Georgien nicht pflegen könnten. Die Lage der Minderheiten sei in einer beklagenswerten Situation. Übergriffe seien in Einzelfällen glaubhaft. Allerdings seien die staatlichen Behörden nicht in der Lage, Yeziden zu schützen. Von einer starken Abwanderungsbewegung der Kurden sei nichts bekannt.
Anderen Organisationen lagen bislang keine Informationen zur Verfolgungssituation der Yeziden in Georgien vor. Weder Amnesty International noch der UNHCR konnten Angaben zur Situation der Yeziden in Georgien machen. Amnesty International beschränkt sich auf die Angabe, daß der georgische Staat nicht in der Lage sei, kriminelle Übergriffe zu verhindern. Allerdings gibt Amnesty International auch an, daß sie keine umfassende Stellungnahme zur Situation der kurdischen Minderheit in Georgien abgeben kann, da ein Großteil der gegen diese Gruppen gerichteten diskriminierenden Maßnahmen nicht in das Arbeitsgebiet der Organisation fallen würden.
Auch die bereits oben erwähnte niederländische Delegation hat keine Erkenntnisse über mögliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Yeziden in Georgien gewonnen. Beschwerden bei Organisationen in Georgien durch Yeziden seien nicht bekannt geworden.
Das geistige Oberhaupt der Yeziden Tashin Said Ali (Mir Tashin Bek) hat im Februar 1997 die Bundesrepublik Deutschland besucht. Gegenüber dem Verwaltungsgericht Gera hat er in einer mündlichen Verhandlung am 26.2.1997 in einem Asylverfahren erklärt, Yeziden aus Georgien würden ihm häufig berichten, daß sie dort schlecht behandelt würden. Es fände dort eine starke Unterdrückung statt. Seit 1992 würde er im Irak jährlich von zwei bis drei Gruppen von Yeziden aus Armenien und Georgien Besuch bekommen. Diese würden ihm von Morden an Yeziden berichten. Die Unterdrückung erfolge aus religiösen Gründen. Man wolle die Yeziden bekehren. Man sage, die yezidische Religion sei untauglich.
Im Frühjahr 1997 besuchte auch der Vorsitzende des Nationalrates der Yeziden von Armenien, Herr Aziz Tamojan, die Bundesrepublik Deutschland. Er berichtete gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sowie gegenüber Herrn Rechtsanwalt Rainer Hofemann davon, daß die Situation für Yeziden in Armenien äußerst prekär sei. Dort seien Yeziden zum Teil auf grausame Weise getötet worden, wobei er auch Einzelfälle schilderte. Er habe aus Georgien von dortigen Yeziden erfahren, daß die Lage dort für Yeziden noch schlimmer sei. Die Yeziden in Georgien hätten keine Interessenvertretung. Deswegen habe er sich persönlich beim Innenministerium wegen der Zustände beschwert. Der Staat sehe die Gewalttaten, unternehme aber nichts.
Inzwischen halten sowohl die Gesellschaft für bedrohte Völker als auch die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte es für möglich, daß Yeziden in Georgien Opfer ähnlicher Übergriffe geworden sind. Frau Tessa Hoffmann hat dieses dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 29.8.1997 mitgeteilt. Die IGFM hat einer derartige Auskunft im Mai 1998 an das Verwaltungsgericht Gera abgegeben.
Die bisherigen Auskünfte unterschiedlicher objektiver Stellen zur Situation der Yeziden in Georgien sind wenig ergiebig. Konkretere Informationen enthält keine Auskunft.
Dem stehen gegenüber eine Vielzahl von Berichten yezidischer Flüchtlinge, nach denen es nicht nur bei einzelnen "Benachteiligungen" bleibt, sondern zu schlimmsten Übergriffen gekommen ist.
Die Rechtsanwälte Hofemann, Hirte-Piel und Stahmann haben zur Aufklärung der Situation der Yeziden in Georgien versucht, alle bekannten Fälle von Übergriffen, wie sie von den Flüchtlingen geschildert werden, zu sammeln. Dieses wäre eigentlich Pflicht des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, denn dieses ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Der einzelne betroffene Flüchtling ist mangels ausreichender detaillierter Informationen zu den Verfolgungsschicksalen andere Personen nicht in der Lage, umfassend zur Frage einer Gruppenverfolgung vorzutragen. Die Sammlung der Einzelschicksale ist nicht abschließend. Sie ist zum jetzigen Zeitpunkt auch noch nicht vollständig, was die von den Rechtsanwälten Hofemann, Hirte-Piel und Stahmann betreuten Fälle betrifft.
Die Angaben wurden jeweils den Anhörungsprotokollen des Bundesamtes entnommen. Der Wohnort ergibt sich ebenfalls häufig aus Angaben der betreffenden Personen vor dem Bundesamt. Zum Teil wurden die Angaben ergänzt durch Informationen über die Zugehörigkeit zur Religion und zu Verwandtschaftsverhältnissen, die gesichert erschienen. Die Einzelschicksale wurden gegliedert nach örtlichen Begebenheiten, meistens nach dem letzten Wohn- bzw. Aufenthaltsort des Betroffenen. Eine historische Ordnung wurde bewußt nicht vorgenommen, zum einen, weil dieses Aufgabe eines Historikers wäre, zum anderen, weil durch die Gliederung nach Wohnort und -stellenweise- familiärem Zusammenhang deutlicher macht, daß kein Yezide in Georgien von Benachteiligungen oder Übergriffen bisher verschont geblieben ist. Zum Teil ergeben sich die Berichte schlimmster Übergriffe, etwa der unaufgeklärten Todesfälle, nicht aus den Angaben direkter Augenzeugen - die werden sich wohl auch nicht finden lassen - sondern aus den Schilderungen von Verwandten bzw. einiger Sheikhs. Querverweise waren nur selten möglich. Aus einer Vielzahl von Anhörungsprotokollen ergibt sich, daß die Betreffenden nur zu ihrem eigenen Schicksal befragt wurde. Schilderungen von Verbrechen gegen andere Yeziden, zum Teil sogar aus dem engeren Familienkreis wurden teilweise vom Einzelentscheider unterbunden.
Die Berichte lassen sich wie folgt zusammenfassen:
• Yeziden arbeiten praktisch nicht im öffentlichen Dienst. Selbst privatrechtliche Arbeitsverhältnisse sind selten. Die meisten Yeziden arbeiteten als Händler, etwa im Schuh- oder Bekleidungsgewerbe, als Kioskbetreiber, als Markthändler, als Taxifahrer. Dabei sind Yeziden häufig wohlhabend. Die fehlende Möglichkeit einen Arbeitsplatz zu finden, ist zum Teil Fluchtgrund. In derartigen Fällen ist sehr häufig die yezidische Volkszugehörigkeit Grund für die Nichteinstellung. Armut wird von Yeziden nicht als Fluchtgrund genannt. Vielmehr geben fast alle Yeziden an, daß es ihnen wirtschaftlich in Georgien gut ging. Bei der Ausübung selbständiger Tätigkeiten werden Yeziden behördlicherseits behindert. Behördliche Erlaubnisse etwa sind, wenn überhaupt, nur gegen Bestechung zu erhalten.
• Im Bildungssektor werden Yeziden benachteiligt. Studienplätze sind verschlossen oder nur gegen Zahlung sehr hoher Bestechungsgelder möglich. An den Schulen werden yezidische Kinder sehr häufig von den Mitschülern geschlagen, gehänselt und beschimpft. Viele Yeziden berichten davon, daß ihre Kinder auch von den Lehrern trotz Qualifikation schlechter benotet werden als andere Kinder. Sehr häufig wird davon berichtet, daß yezidische Kinder die Eltern fragen, warum sie von anderen so schlecht behandelt werden. Sehr häufig werden yezidische Kinder von den Eltern nicht mehr aus der Wohnung gelassen aus Angst vor Übergriffen.
• Yeziden werden ständig von Angehörigen der Polizei erpreßt. Dabei reichen die geschilderten Vorfälle von überfallartigen räuberischen Erpressungen in der eigenen Wohnung durch Polizeibeamte bis zu "Festnahmen" unter dem Vorwand einer Straftat, zumeist Drogenhandel oder Waffenbesitz, zur Erpressung eines Lösegeldes. Die jeweiligen Summen richten sich augenfällig nach den Möglichkeiten der Familien und sind so gesetzt, daß die wirtschaftliche Existenz der Familie gefährdet ist. Häufig erfolgen Übergriffe durch die Polizei in Verbindung mit der Aufforderung, Georgien zu verlassen. Begleitende Umstände sind insbesondere schwere Körperverletzungen, insbesondere auch gegenüber schwangeren und älteren Frauen.
• Übergriffe werden sehr häufig auch von Privatpersonen verübt. Sehr häufig fordern mengrelische Flüchtlinge Yeziden zum Verlassen des Landes auf. Das reicht von einfachen Beleidigungen und Beschimpfungen bis zu Überfällen in der Wohnung. Junge Yezidinnen werden häufig Opfer sexueller Übergriffe. Auch in der Öffentlichkeit werden Yeziden häufig von Georgiern beschimpft und bespuckt. Frauen berichten davon, daß sie etwa beim Einkaufen stets als letzte bedient werden. In der Metro sind Yeziden sehr häufig Anfeindungen ausgesetzt. Nachbarn sind an Übergriffen beteiligt oder helfen nicht. Viele Yeziden berichten auch von der Verweigerung ärztlicher Hilfe.
• Die Religionsausübung wird gestört. So werden die yezidischen Feste unter Gewaltanwendung gestört, etwa das Fest zum Gedenken an die Toten. Yezidische Feiertage sind nicht anerkannt. Wer in der Öffentlichkeit betet, erntet Hohn und Spott oder wird mit Steinen beworfen. Bei den o.g. Überfällen in den Wohnungen werden häufig yezidische Kultgegenstände mitgenommen oder zerstört. Wegen der Grabbeigaben werden auch die yezidischen Gräber geschändet. Die Gräber werden zum Teil verwüstet.
• Einige Yeziden berichten auch davon, daß bewaffnete Milizen, zum Teil vermummt, an den Verbrechen teilhaben. In einigen Fällen werden die Mchedrioni genannt.
• Es gibt einige Berichte, daß yezidische Wehrpflichtige in Abchasien hinterrücks erschossen werden. Beim Militär werden Yeziden allgemein schlechter behandelt als Georgier.
• Yeziden werden häufig Opfer von Tötungsdelikten. Insbesondere häufen sich Fälle, bei denen yezidische Taxifahrer verschwinden und dann später ermordet und dann entstellt aufgefunden werden.
• Yeziden, die sich für die Belange ihrer Volksgruppe einsetzen, werden besonders häufig Opfer von Übergriffen. Solche Yeziden berichten häufig von Problemen mit den Mchedrioni oder dem KGB.
• Fast alle Beschwerden bei den örtlichen Polizeibehörden bleiben ohne Erfolg. Bei der örtlichen Polizei werden die Opfer vielmehr weiter bedroht, beschimpft und geschlagen. Sehr häufig werden sie aufgefordert, das Land zu verlassen. Aus den Berichten vieler Yeziden ergibt sich, daß Beschwerden weitere noch schlimmere Übergriffe hervorrufen. Aus fast keinem Bericht ergibt sich, daß eine Beschwerde zur Ergreifung und zur Bestrafung des oder der Täter geführt hätte. Auch die Beschwerden bei übergeordneten Behörden, etwa Staatsanwaltschaften oder gar beim Parlament bzw. beim Präsidenten sind ohne Erfolg geblieben. Stets wird den Betroffenen geantwortet, man könne nichts tun, weil sie Yeziden seien. Zum Teil werden Yeziden auch dort beschimpft. Realen Schutz vor weiteren Übergriffen haben Yeziden nicht erhalten. Einige Yeziden berichten davon, daß sie um Schutz gar nicht mehr nachgesucht haben, weil sie ohnehin keinen Schutz erwartet haben. Aus Angst vor einer Verschlimmerung der Situation werden zum Teil Anzeigen unterlassen. Häufig berichten Yeziden davon, daß ihnen von höherer Stelle empfohlen wird, Georgien zu verlassen.
• Es wird sehr häufig davon berichtet, daß die meisten Yeziden Georgien verlassen haben. Insbesondere die wohlhabenderen Sheikhfamilien haben Georgien verlassen. Die meisten Yeziden berichten davon, daß die Situation zunehmend schlimmer wird. Viele haben gehofft, daß die Situation mit der Machtübernahme Schewardnadses für sie wieder besser wird. Kaum ein Yezide berichtet davon, daß sich diese Hoffnung erfüllt hat. Fast alle Yeziden beantworten die Frage nach dem, was sie im Falle der Rückkehr nach Georgien zu befürchten hätten, mit der Angst, selbst Opfer schlimmster Gewalttaten zu werden.
Die Angabe der yezidischen Flüchtlinge sind glaubhaft. Es wird nicht verkannt, daß aus Sicht des unbefangenen Dritten einige Verfolgungsgeschichten, wie sie sich aus den Anhörungsprotokollen ergeben, oberflächlich geschildert sein mögen. Auffällig ist allerdings die zum Teil vom Bundesamt nur sehr geringfügige Aufklärung der Fälle. Zum Teil kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, daß Einzelentscheider bereits mit einer festgelegten Auffassung zur Situation der Yeziden die Anhörung vornehmen. Einige Protokolle umfassen drei bis vier Seiten, wobei sich die Hälfte des Protokolles dann auch noch dem Fluchtweg widmet.
Die anhand der Anhörungsprotokolle aufbereiteten Daten wurden verifiziert durch zahlreiche Gespräche, die Herr Rechtsanwalt Hofemann und Frau Rechtsanwältin Hirte-Piel mit religiösen Oberhäuptern, wie z.B. dem Sheikh Fatgan Katani führten. In diesen Gesprächen bestätigten die Teilnehmer auf yezidischer Seite den Wahrheitsgehalt aufgrund z.T. eigener Wahrnehmung der ihnen zugetragenen Berichte.
In rechtlicher Hinsicht ist dem Beweisantrag stattzugeben. Insofern wird auf die folgende Rechtsprechung zum Asylrecht verwiesen:
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung vor, wenn Mitglieder der Gruppe Rechtsgutbeeinträchtigungen erfahren haben und erfahren, aus deren Intensität und Häufigkeit die einzelnen Gruppenmitglieder die begründete Furcht herleiten können, selbst alsbald ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden. Ausreichend ist, wenn Minderheiten mit solcher Härte, Ausdauer und Unnachsichtigkeit verfolgt werden, daß jeder Angehörige dieser Minderheit sich ständig der Gefährdung an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt sieht (vgl. BVerfGE 83, 216 [232]).
Verfolgung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich staatliche, wobei maßgebliches Kriterium die Trägerschaft überlegener Macht ist, der der Betroffene unterworfen ist (BVerfGE 80, 315 [334]). Im Falle einer Gruppenverfolgung ist es allerdings ausreichend, wenn die Bevölkerungsgruppe Verfolgung durch eine andere Bevölkerungsgruppe zu erleiden hat und der Staat die Verfolgungsmaßnahmen anregt, unterstützt oder billigt (BVerfGE 54, 341 [358]). Darüber hinaus sind Verfolgungshandlungen durch Dritte dem Herkunftsstaat auch dann zuzurechnen, wenn er nicht mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Kräften Schutz gewährt (vgl. BVerfGE 80, 315 [336]). Dabei darf der Staat sich nicht mit einer bloß oberflächlichen Schutzgewährung begnügen. Die Intensität der schützenden Reaktionen muß dem Grad der Bedrängnis entsprechen, in der die Gruppe sich befindet. Je mehr und je heftiger eine betroffene Gruppe schon in der Vergangenheit beeinträchtigt worden ist, desto intensiver hat der staatliche Schutz zu sein (vgl. BVerfGE 83, 216 [235]). Staatliche Schutzbereitschaft läßt sich nicht schon mit dem Hinweis auf bestehendes Verfassungs- oder Gesetzesrecht des Herkunftsstaates als gegeben unterstellen. Auch bloße Absichtserklärungen der staatlichen Organe sind nicht ausreichend. Vielmehr muß die staatliche Schutzbereitschaft konkret belegbar sein (vgl. BVerfGE 83, 216 [235]). Eine Zurechnung kann auch dann angezeigt sein, wenn sich der Staat - obwohl er an sich könnte - nicht in der Lage sieht, seine verfügbaren Mittel zum Schutz der Betroffenen einzusetzen, weil er etwa sich mit mächtigen gesellschaftlichen Gruppen nicht anlegen will und deshalb die Schutzgewährung unterläßt (BVerfGE 54, 341 [358]). Auch "Exzeßtaten" von Amtswaltern können Ausdruck einer staatlichen Verfolgung sein, wenn nämlich die Übergriffe zum politischen System des Staates passen (staatliche Duldung von Übergriffen, Ausübung der Staatsgewalt nach Willkür, Diskriminierung von Minderheiten, Mißachtung des Toleranzgebotes u.ä.) (vgl. GK-AsylVfG , November 1997, Art.16a GG, vor II-2, Rdnr.60).
"Politisch" ist eine Verfolgung nur, wenn sie den Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, politische Überzeugung) treffen soll. Dieses richtet sich nach dem inhaltlichen Charakter der Verfolgungsmaßnahme, nicht nach den Motiven des Verfolgenden (BVerfGE 76,143 [157, 166 f.]. Die Asylerheblichkeit einer Verfolgungsmaßnahme wird nicht etwa dadurch in Frage gestellt, daß der Verfolger mit ihr (weitere) Zwecke verfolgt, die an sich asylneutral sind (BVerfGE 80, 315 [348]).
Asylrelevant sind, soweit nicht unmittelbar Gefahr für Leib und Leben oder persönliche Freiheit besteht, nur solche Eingriffe, die nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfGE 54, 341 [356], somit also aus der übergreifenden Friedensordnung ausgrenzenden Charakter besitzen (BVerfGE 80, 315 [334 f.]). Dabei dürfen Verfolgungseingriffe nicht isoliert und ohne Rücksicht darauf gewichtet werden, ob sie den Verfolgten vereinzelt oder gehäuft treffen (BVerfG, InfAuslR 1993, 142 [145 f.]). Stetige Repressalien können, selbst wenn sie bei isolierter Betrachtung nicht sehr massiv erscheinen, gleichwohl Erniedrigung, Brandmarkung, Ächtung des Betroffenen bedeuten (BVerfGE 30,1 [25 f.]).
Schließlich besteht eine ausweglose Lage für den Betroffenen nicht, wenn er in anderen Regionen des Landes eine zumutbare Zuflucht finden kann (BVerfGE 80, 315 [333 ff.]). Das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative setzt voraus, daß der regional Verfolgte dort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen (BVerfGE 80, 315 [334]).
Gemessen an diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben unterliegen Angehörige der yezidischen Minderheit in Georgien einer zumindest - mittelbaren - Gruppenverfolgung.
Die erforderliche Verfolgungsdichte liegt vor. Aus den o.g. Schilderungen ergibt sich, daß sehr viele Yeziden bereits von erheblichen Eingriffen in Leib, Leben oder sonstigen Rechtsgütern betroffen waren.
Die zu erwartenden Eingriffe sind auch asylerheblich, d.h. sie übersteigen die Schwelle des Zumutbaren. Das ergibt sich aus den geschilderten Fällen.
Die erlittenen Maßnahmen knüpfen zumindest auch an die Religions- und/oder Volkszugehörigkeit an. Alle Yeziden berichten davon, daß Anlaß für die Übergriffe stets ihre Ethnie und/oder Religion war. Zwar wird auch Reichtum als Grund für die Übergriffe genannt. Die überwiegende Mehrheit hat allerdings erklärt, zum Verlassen des Landes aufgefordert worden zu sein. Das Land gehöre den Georgiern.
Der georgische Staat unternimmt gegen die Übergriffe georgischer Nationalisten oder Polizeibeamter nichts bzw. nicht genügend im Hinblick auf Art, Intensität und Häufigkeit der Übergriffe, obwohl er zu Schutzmaßnahmen in der Lage wäre. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes (s.o.) ist die Situation bei den georgischen Behörden dadurch gekennzeichnet, daß diese sowohl materiell als auch personell schlecht ausgestattet sind. Durch haushaltsgesetzgeberische Maßnahmen dürfte die Regierung in der Lage sein dieses zu ändern. Ebenso dürfte die Regierung in der Lage sein, dafür Sorge zu tragen, daß Beschwerden und Anzeigen gegen Übergriffe durch unterinstanzliche Behördenvertreter in den oberen Instanzen wahrgenommen und auch nachgegangen wird. Daß der georgische Staat in der Lage ist, gegen kriminelle Übergriffe vorzugehen, zeigt der Umgang mit den Mchedrioni.
Eine inländische Fluchtalternative steht Yeziden in Georgien nicht offen.
Sollte das Gericht sich der Auffassung nicht anschließen können, daß eine mittelbare Gruppenverfolgung mangels Zurechenbarkeit für den georgischen Staat vorliegt, so ist dem Beweisantrag gleichwohl stattzugeben. Das gilt zumindest für die unter Beweis gestellte Häufigkeit der Übergriffe auf Yeziden. Es handelt sich insoweit ohne Zweifel um menschenrechtswidrige Eingriffe, die unter die Schutzbereiche der Art. 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 13 und 14 EMRK fallen. Alle der o.g. Rechtsgüter werden zum Nachteil der Yeziden in Georgien beharrlich verletzt. Es ist beachtlich wahrscheinlich, daß jeder Yezide im Falle der Rückkehr der konkreten Gefahr der Verletzung eines o.g. Rechtsgutes ausgesetzt ist.
Ob diese Gefahren vom georgischen Staat ausgehen oder nicht, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte unerheblich, denn die Menschenrechtskonvention verbietet auch unrechtmäßige Eingriffe in die geschützten Rechte durch Dritte.
Aber auch im Falle der Ablehnung dieser Rechtsauffassung in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist den Beweisanträgen stattzugeben. Treffen die tatsächlichen o.g. Angaben zu, dann sind die Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Gefahren bedroht, die von § 53 Abs.6 S.1 AuslG abgedeckt sind.
Dem Beweisantrag ist nach alledem stattzugeben.
Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.
Rechtsanwalt und Notar Hans-Jochen Elfroth Marike Alberts Rechtsanwältin Kirchdorfer Straße 4 26603 Aurich 04941/95678 Fax: 04941/956777 e-mail: elfroth-ra@t-online.de
 |