Titel: Stellungnahme zur Sitaution der Yeziden in Nordostsyrien




Oben: Yeziden in Nordostsyrien (distrikt Hassake) - Stand 1990, Gesamtzahl 12.232 Yeziden


Unten: Stand 2000, Gesamtzahl 4.093 Yeziden

Telim Tolan

 

Bei dem nachfolgenden Text handelt es sich um die Stellungnahme des Yezidischen Forum e.V. zu der Situation der Yeziden in Nordostsyrien auf Anfrage des Verwaltungsgerichts Magdeburg und wurde am 19.11.2000 dem Gericht übereicht. Die hierin genannten Zahlen bezüglich der Einwohnerzahl und Verfolgungsfälle stellen folglich den Stand August 2000 dar.

 

Die folgenden Antworten auf die Fragen des VG Magdeburgs entstammen einer Bestandsaufnahme, die vom Yezidischen Forum im Januar 2000 mit der Bildung einer Gruppe von Befragern eingeleitet wurde.

 

Ziel ist es, die Situation der syrischen Yeziden umfassend zu dokumentieren. Diese Dokumentation steht vor einem vorläufigen Abschluß.

 

Frage 1.a)

Wie groß ist derzeit die Zahl der im ostsyrischen Distrikt Hassake insgesamt lebenden Yeziden und auf wieviele Familien verteilt sich diese Gesamtzahl in den einzelnen Ortschaften und Städten in diesem Bezirk?

 

Frage 1.b)

Wie haben sich die vorgenannten Zahlen seit September 1996, auch unter Berücksichtigung etwaiger Zuwanderungen von aus dem Irak stammenden Yeziden entwickelt?

 

Lt. offizieller Statistik der Vereinten Nationen beträgt die Einwohnerzahl Syriens 16,5 Millionen. Eine der größten ethnischen Minderheiten bilden die Kurden mit ca. 1,5 Millionen Personen. Im Gegensatz hierzu ist die Zahl der yezidischen Kurden in Syrien verschwindend klein. Aus der Auswertung des vom Komitee gesammelten Materials lassen sich nachstehende Einwohnerzahlen für die im Distrikt Hassake (Nordostsyrien) lebenden Yeziden ableiten. Der Übersicht halber findet sich eine detaillierte Auflistung über die in den einzelnen Dörfern lebenden Yeziden in der Anlage. Unsere Angaben über die Einwohnerzahl der Yeziden beschreiben den Stand in 1990 und 2000. Gesonderte Aussagen über den Stand September 1996 liegen uns noch nicht vor, können jedoch auf Wunsch erstellt werden. Diese Angaben sind naturgemäß nur eine Momentaufnahme für den Zeitpunkt August 2000. Da die Abwanderung nach wie vor anhält und nach unseren Informationen eher noch zunimmt, sind die Zahlen schon wieder nach unten zu korrigieren. Wie wir wissen, hat seit August 2000 eine große Anzahl Yeziden ihre Heimatdörfer verlassen. Die noch in Syrien verbliebenen Yeziden planen mehr oder weniger konkret ebenfalls ihre Flucht nach Europa.

 

Die aus dem Irak zugewanderten Yeziden haben Syrien nur als Durchgangsland für die Weiterflucht nach Europa benutzt. Nach uns vorliegenden Informationen leben nicht mehr als 15 aus dem Irak stammenden Familien in der Region.

 

Aus der Fragestellung läßt nicht eindeutig ablesen, ob es sich bei der vom Gericht angefragten Familienzahl um Kernfamilien oder erweiterte Familienverbände (Großfamilien) handeln. In der anliegenden Auflistung sind die Großfamilien eines jeden Dorfes aufgeführt, weil dies die typische Haushaltsstruktur bei Yeziden darstellt. Aus Gründen des Datenschutzes und der Gefahr der mißbräuchlichen Nutzung durch Dritte, wurde die Spalte mit dem Namen des Haushaltsvorstandes der Großfamilie weggelassen. Das Gericht kann auf Nachfrage Einsicht nehmen.

 

Frage 2.

Steht derzeit eine Anzahl von Sheikhs, Pirs und Peshimams für die religiöse Betreuung im Sinne “der Gewährleistung des Existenzminimums im Distrikt Hassake den Glaubenszugehörigen zur Verfügung? Wie war das im Mai 1998?

 

Bei der Klärung dieses Sachverhalts ist zu berücksichtigen, dass nicht jeder Sheikh-Familie Laien-Familien (muriden) zugeordnet sind. Ebenfalls gilt, dass nicht jeder Angehörige einer Sheikh-Familie befähigt ist, religiöse Aufgaben zu verrichten. Dies vorausgeschickt, ist es zweifelhaft, ob die rein rechnerisch ausreichende Anzahl von geistlichen Familien die Betreuung im Sinn des religiösen Existenzminimums gewährleisten könnte, zumal aufgrund der starken Abwanderung die traditionell gewachsenen Betreuungsverbände aufgespalten wurden, so dass eine kontinuierliche religiöse Betreuung nicht ausreichend möglich ist. Zur Verdeutlichung ist hinzuzufügen, dass einer geistlichen Familie grundsätzlich bestimmte muriden von Geburt zugeordnet sind. Es besteht zwischen ihnen eine feste über mehrere Generationen gewachsene Bindung. Insofern ist das Verhältnis nicht mit dem christlicher Geistlicher zu ihren Gemeinden vergleichbar, die einen personellen Austausch nach einiger Zeit sogar für wünschenswert halten. Sheikh- und Pir-Familien sind in gleichem Maße Repressionen ausgesetzt wie die Muriden und suchen den Ausweg in der Flucht.

 

Für die Situation im Mai 1998 weicht von dieser Beschreibung nicht ab.

Aufgrund der besonderen Bedeutung des religiösen Existenzminimums ist es erforderlich, diesen Terminus detailliert zu beschreiben. Die Darstellung ist mit Experten der yezidischen Religion und yezidischen Geistlichen abgestimmt.

 

Das religiöse Existenzminimum wird als nicht gewährleistet anzusehen sein, wenn subjektiv nicht erträgliche und objektiv den Fortbestand der Gemeinschaft gefährdende Einschränkungen dauerhaft nicht verhindert werden können. Zum Verständnis soll kurz auf die Form und Eigenheiten des Gemeindelebens der Yeziden eingegangen werden.

 

Yeziden sind in ihrer Gemeinschaft gleichermaßen religiös und gesellschaftlich verankert. Beide Bindungsformen werden subjektiv nicht getrennt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass man als Yezide geboren wird, es gibt keine Möglichkeit des nachträglichen Beitritts. Ohne diese Verankerung ist die yezidische Identität gefährdet - subjektiv wie auch objektiv. Der Entzug der Gemeinschaft führt zu psychosomatischen Erkrankungen, was sich auch in Deutschland bei der Unterbringung yezidischer Asylbewerber in entlegenen Orten gezeigt hat.

 

Die yezidische Religion gibt nicht eine Geheimhaltung des Bekenntnisses oder der Aus_übung vor. Geheimhaltung wird geübt, wenn sich die Notwendigkeit ergibt, nicht als Yezide erkannt zu werden, z.B. in Städten. Religiöses Leben hat sich in Baulichkeiten, insbesondere dem Heiligtum Sheikh Adi in Lalish (Irak) sowie weiteren, großenteils zerstörten oder verfallenen Bauwerken und in den Friedhöfen öffentlich dokumentiert. Auf die „Taqiyeh“, das Recht, die Glaubenszugehörigkeit zu verschweigen und notfalls zu leugnen, wird noch eingegangen.

 

Religiöses Existenzminimum

Das religiöse Existenzminimum bei den Yeziden bedeutet:

Funktionierendes Gemeindeleben unter Einhaltung der fünf Grundpflichten

Einhaltung der drei allgemeinverbindlichen Glaubensgrundsätze

Pflege von elementaren religiösen Bräuchen und Feierlichkeiten

 

Die fünf Grundpflichten (Pênc ferzên heqîqetê)

Der yezidische Reformator Sheikh Adi hat durch die Einführung der Kasten innerhalb der Yeziden eine komplexe Gesellschaft geschaffen. Diese Komplexität tritt an die Stelle einer religiösen Organisation etwa im Sinne christlicher Religionen, sie erfordert einen intensiven Kontakt der Yeziden untereinander.

 

Unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer Kaste ist jeder Yezide an fünf Grundsätze gebunden:

 

  1. Anerkennung des Meisters (hoste), gemeint ist Gott
  2. Religiöse Betreuung durch einen Sheikh
  3. Religiöse Betreuung durch einen Pir
  4. Wahl eines Lehrers (Merebi).
  5. Wahl eines Bruders bzw. einer Schwester für das Jenseits (Yar an Birayê Axretê)

 

Die Einhaltung dieser Pflichten ist heute die absolute Voraussetzung für die Existenz einer yezidischen Gemeinde im Glauben und in der Gnade Gottes. Sie sind, für den „einfachen“ Yeziden das einzige sichtbare Zeichen seiner Zugehörigkeit zur yezidischen Religionsgemeinschaft. Es ist eben dieses System, das heute den solidesten Schutz der yezidischen Gesellschaft bildet. (Lescot 1938).

 

Wenn eine dieser fünf Grundbedingungen fehlt, kann Gemeinde im Sinne des Yezidentums nicht stattfinden. Yeziden, die langfristig von ihrer Gemeinschaft getrennt leben, verlieren ihre ethno-religiöse Bezugsgruppe und somit ihre eigene Identität als Yezide.

 

Alle Yeziden, auch die Mitglieder der Sheikh-, Pir- und Peshimam-Familien, haben ihren für sie zuständigen Sheikh, der die Familie und den Stamm religiös betreut, Taufen vornimmt, Besuche bei bestimmten religiösen Anlässen und Festen abstattet und bei der Bestattung der Toten nach festen Regeln mitwirkt. Er muß seine Schützlinge, die Laien, an ihre religiösen Verpflichtungen erinnern, um das Yezidentum zu bewahren. Neben der religiösen Funktion übernimmt er auch soziale Aufgaben. So wird er bei familiären Problemen als Vertrauensmann eingeschaltet, tritt als Vermittler zwischen verfeindeten Familien auf und spendet Trost bei Trauer.

 

Jedem Yeziden wird von Geburt an ein Sheikh zugewiesen. Diesen darf er auch nur in besonderen Ausnahmefällen wechseln. Sollte ein Wechsel stattfinden, so muß der neue Sheikh dem selben Sheikh-Verband (Xudan) angehören. Die drei Haupt-Sheikh-Verbände werden Adani, Kahtani und Shemsani genannt.

 

Die allgemeinverbindlichen yezidischen Glaubensgrundsätze

  1. Heirat nur innerhalb der yezidischen Religionsgemeinschaft (Serîet)
  2. Heirat nur innerhalb der eigenen Kaste (Terîqet)
  3. Respektierung der geistlichen Träger der yezidischen Religion, da diese die Lehre Sheikh Adis vermitteln. Unantastbarkeit des Ansehens von Gott und Tausi-Melek (Derba Xerqê Sîxadî nede)

 

Die yezidische Religion kennt - anders als Islam und Christentum - nicht die Vorstellung von einem Widersacher gegenüber dem göttlichen Willen. Vielmehr ist Gott einzig, allmächtig und allwissend. Dies mit der Erwähnung eines Gegenpartes zu bestreiten, wäre gleichbedeutend mit der Akzeptanz der Existenz dieser bösen Kraft und stellt eine Gotteslästerung dar. Der Begriff wird von Yeziden daher nicht ausgesprochen - er fehlt auch in dieser Darstellung. Die Standard-Behauptung, der Widersacher Gottes werde verehrt, ist folglich unsinnig.

Tausi-Melek verkörpert

nicht den Widerpart im dualen Weltbild, er ist vielmehr an der gesamten Schöpfung, am göttlichen Plan aktiv beteiligt.

 

Elementare religiöse Bräuche und Feierlichkeiten

Taufe (Bisk)

Allen Säuglingen männlichen Geschlechts werden im 7., 9. oder 11. Monat (die Monatszahl muß ungerade sein) kleine Büschel das Kopfhaares an drei verschiedenen Stellen von ihrem Tauf-Sheikh (Þêxê Biskê) abgeschnitten, und dabei wird das Taufgebet gesprochen.

 

Beschneidung (sunet)

Männliche Yeziden werden in ihrer Kinderzeit, spätestens aber kurz vor ihrer Ehe einer Beschneidung unterzogen.

 

Beerdigung

Es gelten detaillierte Regeln. Der Sarg muß so in die Erde eingelassen werden, dass das Gesicht des Toten in Richtung Sonnenaufgang zeigt. Die Waschung der Toten erfolgt nach einer bestimmten Zeremonie, wobei der Scheikh, der Pir und der Birayê Aaxretê anwesend sein müssen. Der Sarg für Frauen wird etwas tiefer eingelassen als der für Männer. Zum Abschluß wird eine Grabplatte gelegt. Der Leichnam trägt weiße, besonders zugeschnittene Kleidung, und das Gesicht - Augen und Mund - werden mit Berat belegt. Berat ist die zumeist zu Kugeln geformte heilige Erde aus dem Religionszentrum Lalish. Der Mann erhält je einen Grabstein über dem Kopf und den Füßen, die Frau nur einen Kopf-Stein.

 

Religiöse Feste

Im Dezember feiern die Yeziden das “Îda Êzdî. Voran geht ein dreitägiges Fasten.

 

Im April feiern die Yeziden das religiöse Neujahrsfest Carsema Sor.

Beide Feste werden aufgrund ihrer hohen Bedeutung von den Yeziden sehr feierlich begangen und es kommt zu größeren Zusammenkünften.

In diesem Zusammenhang bedarf der Begriff der Taqiyeh einer Erläuterung. Die yezidische Religion ist, wie bereits ausgeführt, nicht a priori eine Geheimreligion. Sie kann nicht bis zur völligen Preisgabe aller Grundbedingungen der Zugehörigkeit verleugnet werden. Vielmehr bestehen dort Grenzen, wo die direkte Einbindung in das moslemische Umfeld - etwa durch Eheschließung - oder aber das direkte Bekenntnis zur islamischen Religion und damit zugleich die Verächtlichmachung der eigenen Religion gefordert wird. So ist die Eintragung Islam als Religionszugehörigkeit in Papieren tolerabel, die Eheschließung nach islamischem Ritus jedoch nicht, wobei die Abgrenzung mit dem Ausmaß des ausgeübten Zwanges korreliert. Die Leugnung Gottes und seines Statthalters Tausi-Melek ist von der Taqiyeh nicht gedeckt und führt zu inneren Konflikten insbesondere bei Kindern und deren Eltern, die an der Erhaltung der Gemeinschaft ein natürliches Eigeninteresse haben, wenn sie z.B. im Religionsunterricht der syrischen Schulen das islamische Glaubensbekenntnis nachsprechen müssen. Nähere Erläuterungen zum Problemfeld Religionsunterricht finden sich in der Beantwortung der Frage 4.

 

Frage 3. a)

Wieviele und welche Verfolgungshandlungen in Gestalt von Tötungen, (schweren) Körperverletzungen, Entführungen von Mädchen und Frauen und Landwegnahmen sind Yeziden im Distrikt Hassake allein wegen ihres Glaubens durch Moslems und andersgläubige Araber in den letzten 30 Jahren ausgesetzt gewesen?

 

Frage 3. b)

Wieviele Übergriffe im vorstehend Ziff. 3. a) geschriebenen Sinne hat es seit September 1996 bzw. seit Mai 1998 gegeben?

 

Die in der Anlage befindliche Auflistung von Morden, Körperverletzungen, Ent_führungen und Landwegnahmen lassen sich mit Zeugenaussagen hinreichend belegen. Darüber hinaus liegen uns eine Vielzahl glaubhafter Berichte über Übergriffe vor, die wir mangels Zeit und entsprechenden Personals noch nicht recherchieren konnten, um den Abschluß der Stellungnahme nicht noch weiter zu verzögern. Insoweit kann ein ergänzendes Gutachten nachgereicht werden.

 

Frage 4.

Gewährt der syrische Staat gegen die unter 3. beschriebenen asylrelevanten Verfolgungsschläge den Betroffenen Schutz, ggf. in welcher Form?

 

Der syrische Staat gewährt den Yeziden keinerlei Schutz. Der Status der Yeziden ist mit dem anderer Minderheiten nicht vergleichbar. Es kommt hinzu, dass mit der yezidischen auch die kurdische Identität verbunden ist.

 

Das Yezidentum hat nicht nur als Religion in früherer Zeit, sondern auch als Bestandteil der kurdischen Kultur großen Einfluß auf das Selbstverständnis der Kurden, es ist zugleich mit dem Bewußtsein der kurdischen Identität verbunden. Yeziden wurden und werden stets auch als Kurden angesehen und entsprechend deshalb ausgegrenzt.

 

Die yezidische Religion ist von Toleranz geprägt, eine Missionierung gibt es nicht. Somit fehlt eine aggressive Komponente, die sich etwa in der Verachtung anderer Religionen manifestieren könnte. Andererseits sind die Yeziden durchgängig nicht bereit - oder subjektiv in der Lage - ihre Religion abzulegen und sich zwangsweise im Sinne der Mehrheit zu assimilieren. Daher schreibt ihnen das moslemische Umfeld neben allen anderen negativen Eigenschaften besonderen Starrsinn zu. Kurdische Moslems haben es in der Hinsicht leichter, weil sie der Mehrheitsreligion angehören. Dies erklärt auch den Umstand, dass die Yeziden aufgrund der religiösen Komponente einem deutlich stärkeren Verfolgungsdruck als die moslemischen Kurden ausgesetzt sind.

 

Der syrischen Staatsführung gelten sie als verachtenswerte Minderheit, die keinen staatlichen Schutz genießt, entgegen der weitverbreiteten Auffassung, dem syrischen Staat sei eine gewisse religiöse Toleranz zu unterstellen, weil die Präsidentenfamilie der alewitischen Minderheit angehöre.

 

Die Haltung der syrischen Staatsbediensteten einschließlich der Justiz und insbesondere der Polizei gegenüber den Yeziden ist von der aus dem Islam resultierenden Einstellung geprägt, wonach es sich bei ihnen um Unreine handelt. Diese Haltung ist in der islamischen Bevölkerungsmehrheit durchgängig und undifferenziert vorhanden. Polizei und Meldewesen sind hoch organisiert und strukturiert, so dass den Behörden die Religionszugehörigkeit eines jeden bekannt ist, zumal sie bereits in den Geburtsurkunden vermerkt wird. Die yezidische Religion wird als häretische Sekte angesehen.

 

Ein weiterer Grund für die Mißachtung der Yeziden seitens der arabischen Alewitien liegt darin, dass bei den Alewiten die Meinung vorherrscht, die Yeziden seien Anhänger des von ihnen verhaßten umajjadischen Kalifen Yazid bin Mu´awiya. Dieser wird für den Tod an Hassan und Hussein verantwortlich gemacht – Söhne des besonders von den Alewiten verehrten Kalifen Ali Ibn Abi Talib, Cousin und Schwiegersohn von Mohammed.

 

Bezeichnend für die Einstellung der staatlichen Instanzen dürfte das folgende Zitat sein. Es ist einem Schreiben des Richters Abdulla Ourfi an den syrischen Justizminister Abdullah Tulba entnommen. Ourfi ist in Damaskus für islamisches Recht zuständig. Er schreibt mit Datum vom 31.08.1993:

 

Ich beziehe mich auf das Schreiben des islamischen Scharia-Richters von Hassake vom 02.05.1993 im Zusammenhang mit der richtigen Verhaltensweise gegenüber der yezidischen Sekte. Prinzipiell gelten die Anhänger der yezidischen Sekte als eine von jedem Glauben abirrende polytheistische Gruppe, die nicht an Gott glaubt und die Echtheit des Propheten Mohammed - Friede sei mit ihm - zweifeln. Sie erheben Vorwürfe gegen ihn. Der Ursprung dieser Sekte geht auf Adi bin Musafir zurück, der aus Baalbeck vor dem Zorn der Bevölkerung flüchtete, weil er ein Ketzer war. Er war der Erzieher des Yazid bin Mu´awiya al-Umawi. Nach seiner Flucht ging Adi bin Musafir nach Lalish, wo sich eine Gruppe von Anhängern gebildet hat. Die Yeziden haben ein Buch, das Resh heißt. Im Laufe der Geschichte hat niemand diese Sekte einer islamischen Religionsrichtung zugeordnet. Daher gibt es auch keinen Anlaß, die islamischen Scharia-Gerichte mit den Angelegenheiten dieser Gruppe zu beschäftigen. Diese tangiert die Muslime ohnhin nicht. Daher ist jede Klage zurückzuweisen, wenn eine Streitpartei in irgendeiner Form als Kläger, Angeklagter oder Beteiligter dieser Sekte angehört.

 

Am 11. Mai 1998 um 17.00 Uhr Ortszeit interviewte der Fernsehreporter Nabil Milhem vom zweiten syrischen Satelliten-Programm den amtierenden syrischen Verteidigungsminister Mustafa Tlass über die aktuelle Lage der Palästinenser und deren Präsidenten Jassir Arafat. Das folgende Zitat des Ministers zeigt, dass die Existenz der Yeziden als Minderheit im Bewußtsein der Regierenden gegenwärtig ist: ...Die jetzige Situation, in der sich Arafat befindet, ist mit der Situation der Yeziden zu vergleichen. Das ist eine religiöse Minderheit im Nordosten des Landes, die das Böse anbeten. Wenn man um einen von ihnen einen Kreis mit einem Gegenstand, z.B. mit Kreide, zieht, kann er diesen Kreis nicht mehr verlassen. Ein Außenstehender muß kommen und den Kreis öffnen. So haben es die Israelis mit Arafat gemacht...

 

Ein weiteres Zitat ist geeignet zu zeigen, dass die Haltung der Regierung gegenüber den Yeziden seit Jahrzehnten unverändert ist. Es stammt aus dem Jahr 1958. Der damalige syrische Präsident Shukri Al-Quwatli hat nach der Ratifizierung des Vereinigungsvertrages zwischen Syrien und Ägypten gegenüber dem ägyptischen Präsidenten Jamal Abdel Nasser ausgeführt: ...In Syrien leben sehr merkwürdige religiöse Minderheiten. Eine davon betet den Stier an, das sind die Drusen. Eine andere verherrlicht und verehrt den Genitalbereich der Frau, das sind die Ismailiten. Die merkwürdigste und erstaunlichste Minderheit sind die Yeziden. Sie leben im Nordosten des Landes und beten das Böse an.

 

Die Regierung und ihre nachgeordneten Dienststellen, deren Einstellung gegenüber der yezidischen Minderheit von der beschriebenen Mißachtung geprägt ist, gewähren den Yeziden keinen Minderheitenschutz. Überrgriffe von Muslimen werden von den entsprechenden Institutionen nicht geahndet. Daher bedeutet die Religionsausübung auch im privaten Bereich, der von der Nachbarschaft stets beobachtet werden kann, eine Selbstgefährdung.

 

Zu den dokumentierten Fällen (Anlage) ist uns keine rechtmäßige Verurteilung der Täter bekannt.

 

Der syrische Staat ist autoritär durchstrukturiert. Es gibt vermutlich 15 verschiedene Geheim- oder Sicherheitsdienste (INAMO Nr. 8, Winter 12/96, Kai Ohlbrecht). Die syrische Gesellschaft lebt unter ständiger Kontrolle und dem Druck eines ausgeprägten Spitzelsystems, dessen Tätigkeit öffentlicher Kontrolle entzogen ist. Für jede kurdische Kreisstadt existieren vier Sicherheitsorgane - militärischer Dienst, politische Überwachung, Staatsschutz und Spionageabwehr - die Vollmachten im Ausmaß von Kriegsrecht besitzen. Öffentliche Kontrolle besteht nicht, korruptes Verhalten ist sanktionsfrei.

 

Aufgabe der Dienste ist es, die Kurden und damit auch die Yeziden zu beobachten, ihre Aktivitäten unter Kontrolle zu halten und sie bei Verdacht verhaften zu lassen. Ausführendes Organ ist in der Regel die Kriminalpolizei. Auch die Zivilpolizei, Zollbeamte und Forstangestellte sowie Gruppen und Verbände der regierenden Baath-Partei sind verpflichtet, die Kurden im Auge zu behalten und über ihre Aktivitäten regelmäßig zu berichten. Die Überwachung geschieht teilweise offen, Übergriffe sind dabei keine Seltenheit. Die Polizei und die Sicherheitskräfte sind personell in der Lage, in allen Dörfern Präsenz zu zeigen. Sie könnten mithin auch Rechte von Minderheiten wahren. Versuche von Yeziden, die Polizei um Schutz zu ersuchen, blieben jedoch sämtlich erfolglos.

 

Offenes Auftreten gegen die Baath-Partei oder auch nur der Anschein eines solchen Auftretens führen zu Anzeigen und Festnahmen. Der Festnahme mit dem Standard-Vorwurf, gegen die Interessen des Staates verstoßen zu haben, wird häufig in der Weise abgesichert, dass den Betreffenden z.B. vorgeworfen wird, das Bild von Präsident Assad zerrissen oder schlecht über ihn gesprochen zu haben. Beispiele sind die Fälle von S.H. ( BAFl. Az.: 2453 392-475), Frau S.H. (BAFl. Az.: 2453 412-475) sowie R.O., N. O und N. H. (Namen liegen hier vor). Auslöser für Übergriffe sind häufig Denunziationen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Inhalt der denunzi_atorischen Angaben zutrifft. Möglichkeiten der Beschwerde, Anzeige oder sonstiger rechtlicher Gegenwehr bestehen faktisch nicht. Inzwischen haben rund zwei Drittel der Yeziden ihre Dörfer verlassen. Die Orte werden zunehmend ausgedünnt, so dass dem arabischen Umfeld eine immer geringere Zahl von Yeziden gegenübersteht. Der regionale Zusammenhang der Orte, der aus der Landkarte (Anlage) ersichtlich ist, verliert an Bedeutung.

 

Ein Minderheitenschutz für Yeziden ergibt sich weder in der Therie, also etwa aus dem Selbstbverständnis des syrischen Staates, noch in der Praxis. Versuche, der Indoktrination im Religionsunterricht zu entgehen, scheitern ebenso wie Versuche, ein Minimum an Selbstorganisation auf religiösem Gebiet, als Gemeinschaft oder Interessenvertretung zu verwirklichen. Behördlich wird eine Zwangs-Islaminiserung betrieben.

 

Zum Religionsunterricht

In Syrien besteht prinzipiell Schulpflicht bis zur sechsten Klasse der Grundschule. Das Fach Religion wird als Pflichtfach an den syrischen Schulen gelehrt. Welche Bedeutung diesem Fach beigemessen wird, läßt sich daran ablesen, dass eine Fehlzeit von 16 Stunden Religionsunterricht im Schuljahr ausreicht, auch bei sonst guten Leistungen die Versetzung abzulehnen. Für yezidische Schulkinder gibt es keine Befreiung vom islamischen Religionsunterricht, während sich z.B. Christen befreien lassen können. Sie sind damit gezwungen, den Koran zu lesen, am islamischen Gebet und an dem islamischen Ritualen teilzunehmen. Dies ist  wie oben erwähnt – als Verleugnung der eigenen Religion nicht tolerabel. Sie müssen zudem den Namen des Bösen aussprechen.

 

Islamische Religionslehre beginnt mit der Shahada, dem Bekenntnis zum Islam, auch wenn der Unterricht die reine Interpretation des Koran und der Hadith zum Ziel hat. Auszusprechen ist zum Beginn ferner die Fatiha bzw. die 112. Sure des Koran, in der die Einzigartigkeit Gottes bekräftigt und befohlen wird, ihm keinen Gott „beizugesellen.

 

Yeziden jedoch ist grundsätzlich untersagt, diese beiden Koran-Suren nachzusprechen, weil sie eine Verleugnung des Tausi-Melek bedeuten. In der Praxis wird jede Möglichkeit genutzt, das Nachsprechen unauffällig zu vermeiden.

 

Der Teilnahmezwang resultiert nicht aus der Absicht, die staatliche Schulpflicht einschließlich Religionsunterricht generell durchzusetzen, ist also nicht als Folge der islamischen Prägung des Landes zu verstehen, sondern richtet sich gezielt gegen die yezidische Religion. Versuche von Yeziden, ihre Kinder am weniger indoktrinären christlichen Religionsunterricht teilnehmen zu lassen, indem sie um entsprechende Befreiung ersuchten, scheiterten. Das Direktorat für Erziehung in Hassake lehnte ohne Begründungen zahlreiche Sondergenehmigungsanträge auf Teilnahme am christlichen, anstelle des islamischen Religionsunterrichts ab.

 

Die yezidischen Kinder werden systematisch einer den politischen Zielen des Staates entsprechenden religiösen Indoktrination (OVG Lüneburg bereits 1995, 2 L 4399/93) ausgesetzt, die von Mißhandlung begleitet wird, wobei auch Gewalt von Mitschülern geduldet oder mit Wohlwollen gesehen wird. Gezielt wird die religiöse Andersartigkeit als Makel angegriffen, um die Glaubensbindung zu erschüttern. Damit geraten die Kinder in den Konflikt zwischen der Furcht, sich durch Leugnung des Glaubens eines Vergehens im Sinne ihrer Eltern und der sie umgebenden Gemeinschaft schuldig zu machen, und der Motivation, sich durch Anpassung der Bedrängnis zu entziehen. Die Eltern fürchten zu Recht, wie beschrieben, um den Bestand der Gemeinschaft, die ihre Lebensgrundlage darstellt.

 

Dass Jugendliche zur Religion der Peiniger überwechseln, ist jedoch nicht berichtet worden. Eine gleichberechtigte Aufnahme würde auch tatsächlich nicht stattfinden. Yeziden bleiben aufgrund der Herkunft stigmatisiert.

 

Yezidische Frauen, die auch vor der Begehrlichkeit des moslemischen Umfeldes geschützt werden müssen, sind daher in der Regel Analphabeten. Auch unter den Männern findet sich eine hohe Analphabetenrate. Sie beherrschen das Arabische nur unzureichend. Der islamische Zwangsunterricht stellt ein wesentliches Fluchtmotiv dar.

 

Zur Selbstorganisation

Es hat Versuche gegeben, unter Hinweis auf die angebliche Religionsfreiheit in Syrien die Religion öffentlich auszuüben. Diese Versuche sind gescheitert.

 

1990 versuchten junge Yeziden, einen religiösen Verein zu gründen. Das Ziel war die Verbreitung und Veröffentlichung der yezidischen Religion und die Organisation von religiösen Festen in den yezidischen Dörfern. Es war auch der Bau eines Gotteshauses geplant. Die jungen Yeziden wurden sofort nach der Bekanntgabe des Vorhabens verhaftet.

 

Organisierte Aktiviÿtäten von Yeziden werden auf allen Ebenen unterbunden. 1996 und 1997 versuchten junge Yeziden im Dorf Berzan in der Provinz Hassake, einen Sportverein und einen Kulturverein zu gründen. Sie nannten sich Fußball-Verein Lalish bzw. Kultur-Verein Lalish. Aus Angst vor Übergriffen und Repressalien der syrischen Sicherheitskräfte ließen sie die Vereine nicht eintragen. Nach kurzer Zeit waren Angehörige des syrischen Sicherheitsdienstes vor Ort. Alle Gegenstände wurden beschlagnahmt. Das Spielfeld wurde von mitgebrachten Maschinen zu einer Nutzfläche für Landwirtschaft umgewandelt. Einige Mitglieder wurden festgenommen.

 

1998 bildete eine Gruppe von Yeziden ein Art Sprecher-Gremium, das versuchen sollte, ein erträgliches Verhältnis zu den Behörden herzustellen. Die vier Initiatoren, A.I., F.O, H.S und A.A. (Namen liegen vollständig vor) sind nach dem Scheitern des Versuchs den Repressalien durch Flucht entkommen und haben in der Bundesrepublik um Asyl nachgesucht.

 

Behördliche Islamisierung

Neu ist die Tendenz der Verwaltungen, die Yeziden bei der Ausstellung von Dokumenten zu islamisieren.

 

Die Standesbeamten tragen im Feld Religion gezielt und bewußt Islam ein. Die Yeziden vermuten, dass ein entsprechender Erlaß dafür existiert. Die Beamten geben keine Auskunft und verweisen die Betroffenen auf den Klageweg, verbunden mit dem Hinweis, beim Austritt aus dem Islam droht die Todesstrafe.

 

Folglich werden die Yeziden zunehmend als Moslems in den Ämtern geführt. Ein gescheiterter Korrekturversuch ist hier bekannt. Der Yezide F.O. legte den Beamten einen Auszug aus dem Personenstandsregister vor, das seinen verstorbenen Vater als Yeziden auswies. Antrag und Klage wurden abgelehnt. Die Berufung gegen die Ablehnung vom 26.10.1998 scheiterte bei der 1. Kammer des Zivil-Berufungsgerichts in Hassake am 25.05.1999 endgültig. Der Richter forderte O. auf, sich eine Urkunde vom Mufti der Provinz Hassake zu besorgen, aus der hervorgeht, dass er ein Moslem sei.

 

Frage 5.

Besteht die Möglichkeit, dass Yeziden aus dem Distrikt Hassake in die westsyrischen Großstädte, in das etwa 30 km nördlich von Damaskus gelegene Gebiet von Arbin und/oder in das westsyrische Afringebiet umsiedeln, auch unter Berücksichtigung der Gewährleistung eines wirtschaftlichen Existenzminimums sowie einer ausreichenden religiösen Betreuung durch die zu vorstehend Ziff. 2 genannten religiösen Führer?

 

Ein großer Teil der Yeziden besitzt nicht die syrische Staatsbürgerschaft und ist rechtlich gehindert, den Wohnort zu wechseln. Der syrische Staat ist hinsichtlich der Verwaltungsstruktur zentralistisch organisiert, die Behörden sind über Tendenzen innerhalb der Minderheiten gut informiert, sie kennen auch die ethnische und religiöse Zugehörigkeit genau.

 

Abwanderungstendenzen blieben nicht verborgen und könnten bereits im Keim erstickt werden. So ist die Vorstellung eines inländischen Exodus größeren Ausmaßes in andere Regionen völlig irreal.

 

Zur Staatsangehörigkeit

Am 5. 10. 1962 hat die syrische Regierung durch das Ausnahmegesetz Nr. 93 in den kurdischen Provinzen über 120.000 Kurden ausgebürgert. Dieses Sondergesetz betraf auch die Mehrheit der Yeziden. Den Betroffenen wurden sämtliche bürgerlichen Rechte entzogen, insbesondere das Recht auf Eigentum, Freizügigkeit, Ausreise, Wahlrecht und Tätigkeit im öffentlichen Dienst. Den Betroffenen wurde eine Art Flüchtlingsausweis ausge_stellt. In der Region Hasake sind ca. 60 % der dort noch ansässigen Yeziden staatenlos. Damit sind sie auch vom Recht auf Landerwerb ausgeschlossen. Etwa 20 % der im Hassake-Distrikt lebenden Yeziden haben Grundbesitz. 10 % pachten Flächen und bewirtschaften sie, die übrigen 70% sind Landarbeiter.

 

Sie werden bei der Arbeitssuche und Anstellung erheblich benachteiligt. So werden geringere Löhne als an die moslemischen Landarbeiter gezahlt. Hinzu kommt, dass häufig der vereinbarte Lohn nur zum Teil ausgezahlt wird. Dabei sind sich die Arbeitgeber bewußt, dass sie eine gerichtliche Ahndung aufgrund der Schutzlosigkeit der Yeziden nicht zu befürchten haben.

 

Yeziden berichten, dass Arbeitgeber den Betrogenen für den Fall, dass sie sich wehren wollen, mit der Entehrung ihrer Töchter gedroht haben. Die wirtschaftliche Lage, die in früheren Jahren von den Yeziden nicht beklagt wurde, hat sich verschlechtert.

 

Zur dörflichen Fluchtalternative

Der Umzug in andere Siedlungsgebiete in der Hoffnung, dort erlaubt oder geduldet, jedenfalls vergleichsweise unbehelligt zu existieren, würde in einem ländlichen Siedlungsgebiet voraussetzen, dassQ die Ansiedlung ohne Verteilungskämpfe mit bereits dort existierenden Bewohnern stattfinden kann. Das wäre nur denkbar, wenn es sich bei diesen Bewohnern ebenfalls um Yeziden handelt. Diese müßten - im Gegensatz zu den neu Zuziehenden - die Möglichkeit haben, sich erfolgreich gegen Übergriffe zu wehren. Ein solches yezidisches Siedlungsgebiet gibt es nicht.

 

Nach hiesiger Kenntnis sind die Yeziden in allen Siedlungsbereichen, auch im Afrin-Gebiet, nicht in der Lage, sich selbst vor Übergriffen der Muslime, der Polizei und der syrischen Sicherheitsbehörden zu schützen. Sie können folglich anderen keinen Schutz gewähren. Zudem erlaubt auch der stetige Verdrängungsprozeß, denen sich die Yeziden vom moslemischen Umfeld ausgesetzt sehen, nicht die Unterstützung zusätzlicher Menschen etwa durch Teilung der Äcker.

 

Die Fluchtbewegung hat seit langem auch die Yeziden im Afrin-Gebiet erfaßt. Dort gibt es weder Industrie noch eine nennenswerte Infrastruktur, etwa in Form eigener landwirtschaftlicher Genossenschaften. Insgesamt unterscheidet sich die Situation nur wenig von der um Hassake. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass es in den letzten zwanzig Jahren keine nennenswerten Abwanderungen aufgrund von Eheschließungen oder Umsiedlungen von Yeziden aus dem Distrikt Hassake in das Afrin-Gebiet gegeben hat.

 

Das Afrin-Gebiet stellt keine inländische Fluchtalternative dar.

 

Zu den Städten als Fluchtalternative

Nach dem Ergebnis der Befragungen sind nur wenige Fälle bekannt, in denen Yeziden längere Zeit in Städten existieren. In der Stadt Hassake leben zwei Familien, eine weitere in Qamishliye, einer Mittelstadt. In der Stadt Arbin gibt es keine Yeziden, auch nicht in den Städten Rais al-Ain, Amuda, Tirbe Spi und Damaskus. Aufenthalte in Damaskus zur Vorbereitung der Flucht sind gesondert zu sehen.

 

Es ist offensichtlich, dass die Groß- und Mittelstädte Syriens von den Yeziden nicht als Alternative in Betracht gezogen wurden. Dies hat folgende Gründe:

 

Die Vorstellung von den Yeziden als Unreine ist unter den Muslimen bis hin zu führenden Politikern internalisiert (s. auch Ausführungen zu Frage 4.). Auffälligkeiten können ohne weiteres zugeordnet werden. Arabisch ist für Kurden und Yeziden eine Fremdsprache, die von den Männern unzureichend und von den Frauen kaum beherrscht wird.

 

Kinder müssen sie im Umfeld erst lernen, ein ebenfalls auffälliger Vorgang. Als Ausweg für sämtliche Bewohner der Dörfer im Sinne eines Exodus wäre die Abwanderung in die Städte ohnehin nicht realistisch aus den genannten Gründen, insbesondere wegen behördlicher Beobachtung und Kontrolle, aber auch deshalb, weil ein solcher Zuzug nicht unbemerkt vonstatten gehen könnte, also z.B. von Einwohnern und schließlich den Medien aufgegriffen und kampagnenartig gegen die Yeziden gewendet würde.

 

In den Städten wären den Yeziden allenfalls die Armenviertel zugänglich. Dort existieren die Menschen jedoch auf engstem Raum, das Leben jedes einzelnen findet unter den Augen aller Mitbewohner statt. Zudem ist unter der ärmeren Bevölkerung der Islam als Heilslehre besonders ausgeprägt und zunehmend aggressiv. Schon aufgrund ihrer an der Sprache erkennbaren Herkunft und an ihrer Nichtteilnahme am islamischen Leben (u.a. Moscheebesuch, Fastenmonat Ramadan) sind Yeziden als solche zu identifizieren.

 

Potentiellen Arbeitgebern erschließt sich die Herkunft aus den Personalpapieren, ggf. durch Nachfrage bei der Polizei. Auch wenn als Religion Islam eingetragen ist, würde jede Zurückhaltung gegenüber den täglichen religiösen Aktivitäten des moslemis_chen Umfeldes, also z.B. bei Gebeten und während des Ramadan sofort auffallen. Übergriffe, die insbesondere die Töchter betreffen würden, müßten die Yeziden hinnehmen. Organisierte Gegenwehr würde in Slums die Gefahr der Vernichtung bedeuten.

 

Selbst wenn angenommen würde, in städtischen Slums sei für Yeziden ein physisches Überleben möglich, so wird deutlich, dass unter derartigen Verhältnissen die yezidische Identität absehbar aufgegeben werden müßte. Religionsausübung im Sinne der Bedingungen des religiösen Existenzminimums ist unter steter Beobachtung des moslemischen Umfeldes nicht vorstellbar. Die Bedingungen des religiösen Existenz_minimums ermöglichen den Yeziden nicht, ihre Religion ausschließlich im häuslich privaten Bereich auszuüben.

 

Im Folgenden seien nur einige zusätzliche Problemfelder genannt:

 

Der Aufbau eines yezidischen Gemeindeleben in den moslemischen Städten ist nicht möglich. Yezidische Gemeinden würden aufgrund der religiös bedingten Aversion ständigen Repressionen des moslemischen Umfelds ausgesetzt sein.“Eine Begräbnis-Möglichkeit in Form eines eigenen Friedhofes oder einer Abteilung auf einem islamischen Friedhof würde in Syrien nicht geduldet. Beerdigungen sind Anlässe für Beileidsbesuche, die sich über mehrere Wochen erstrecken können und einige hundert Besucher zu den Trauernden führen. Solche Besuche gehören, wie es sich auch in Deutschland ausprägt, zur unabdingbaren sozialen Verpflichtung innerhalb der Gemeinschaft. In der Regel wird hierfür ein Raum angemietet, weil solche Besuche in Wohnungen bereits zu Mißhelligkeiten führten.

 

Es liegt nahe, dass sie in syrischen Städten zu pogromartigen Verfolgungen der solcherart versammelten Ungläubigen führen würden. Das gleiche gilt für die größeren Zusammenkünfte der Yeziden an den Feiertagen. Auch der Versuch von Yeziden, sich unauffällig zu verhalten würde spätestens dann scheitern, wenn - unvermeidbar - aus dem moslemischen Umfeld, mit dem man Tür an Tür wohnt, Heiratswünsche hinsichtlich der Töchter an die yezidischen Familien herangetragen werden.

 

Abzusehen ist, dass auch die noch verbliebenen Yeziden Syrien aufgrund der nicht mehr erträglichen Verfolgungssituation verlassen werden, sofern sie dies ermöglichen können.

 

Kontakt

Yezidisches Forum e.V
Eidechsenstr. 19
26133 Oldenburg



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