Stand der Asylverfahren von Yeziden aus Syrien
Rechtsanwalt Klaus Walliczek
Anerkennungen von Yeziden aus Syrien werden derzeit von keinem deutschen Verwaltungsgericht allein wegen der Zugehörigkeit zur yezidischen Glaubensgemeinschaft (mittelbare Gruppenverfolgung) ausgesprochen. Nachdem das niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg mit Urteil vom 05. Februar 1997 entschieden hatte, dass Yeziden aus dem Nordosten Syriens einer mittelbaren Gruppenverfolgung (GV) ausgesetzt seien, wurde diese Rechtsprechung mit der Entscheidung vom 14. Juli 1999 wieder aufgegeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei von einer yezidischen Bevölkerung im Nordosten Syriens von ca. 10.000 Personen auszugehen. Selbst dann, wenn man von nur noch 5.000 Yeziden ausgehe, könne keine GV angenommen werden.
Das Verwaltungsgericht (VG) Magdeburg hat mit Urteil vom 30.01.2001 nicht zuletzt aufgrund des Gutachtens des Yezidischen Forums Oldenburg gleichwohl eine mittelbare GV für Yeziden aus Nordostsyrien angenommen. Diese Entscheidung wurde durch das Urteil des sachsen-anhaltinischen (OVG) im Juni 2001 leider aufgehoben. Das sachsen-anhaltinischen OVG hat sich damit dem niedersächsischen OVG sowie dem OVG Münster, OVG Bremen und OVG Saarland angeschlossen, die übereinstimmend davon ausgehen, dass es zwar Einzelfälle von Verfolgung von Yeziden in Syrien gebe, jedoch die für die Annahme einer mittelbaren GV - um eine unmittelbare staatliche Verfolgung geht es ohnehin nicht - nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche Verfolgungsdichte liege nicht vor, weil die Anzahl der Yeziden zu hoch sei (10.000 - 12.000) und die Anzahl der Verfolgungsfälle zu gering (27 in 30 Jahren). Ob Yeziden in Syrien einer mittelbaren Verfolgung seitens der Moslems ausgesetzt sind, wird derzeit vom OVG Bremen und dem Bayerischen VGH grundsätzlich geprüft.
Das OVG in NW erkennt Yeziden aus Syrien aufgrund türkischer Staatsangehörigkeit und damit in der Türkei drohender Verfolgung an, wenn der bzw. die Betreffende selbst oder ein Eltern bzw. Großelternteil in der Türkei geboren ist und damit die türkische Staatsangehörigkeit erworben hat und diese nicht des besonderen Akt aberkannt wurde. Die türkische Staatsangehörigkeit ist durch Dokumente (Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister), Zeugen oder glaubwürdigen Angaben glaubhaft zu machen. Unter anderem das VG Magdeburg, das VG Gelsenkirchen, das VG Stade und das VG Minden entscheiden in gleicher Weise.
Ausländer oder nicht registrierte aus Syrien erhalten kein Asyl oder Abschiebeschutz, können aber auch nicht nach Syrien abgeschoben werden. Ihr Status richtet sich nach dem Staatenlosen Abkommen. Bei nicht in Anspruchnahme von Sozialhilfe können Sie eine Aufenthaltsbefugnis und damit einen Ausweis nach Staatenlosen Abkommen erhalten. Andernfalls wird ihnen eine Duldung erteilt.
Syrische Staatsangehörige, deren Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen ist und die keine Paßersatzpapiere erhalten können und nachweisen, dass sie sich um Heimreisedokumente bemüht haben, diese jedoch seitens der syrischen Behörden verweigert werden, können nach zwei Jahren im Besitz einer Duldung ebenfalls eine Aufenthaltsbefugnis erhalten unter der Voraussetzung, dass sie keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen.
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