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Eintragung der yezidischen Religion

Telim Tolan

 

Das Kulturforum der yezidischen Glaubensgemeinschaft setzt sich seit langer Zeit für die rechtliche Anerkennung des Yezidentums als eine Religionsgemeinschaft in Deutschland an. U.a. erreichte der yezidische Verein in Oldenburg, daß das Yezidentum beim Bundesamt für Statistik gleichberechtigt mit den anderen Weltreligionen wie das Christentum, Judentum und Islam geführt wird. Die Eintragung der yezidischen Religion in die Geburtsurkunden wird jedoch von den deutschen Standesämtern nicht vorgenommen.

Begründet wird die Ablehnung damit, daß das Yezidentum keine Körperschaft des öffentlichen Rechts sei.

In einem Schreiben des Vereins an die Aufsichtsbehörde der Standesämter beim niedersächsischen Innenministerium wurde diese Haltung verurteilt. So heißt es in dem Schreiben: "Die Türkei lehnt die Eintragung unserer Religionsgemeinschaft ab, weil sie zum einem unsere kurdische Identität negiert und zum anderen uns als islamische Sekte betrachtet." Weiter wird in dem Schreiben auf das vorchristliche Alter und ein funktionierenden religiösen Leben im Yezidentum verwiesen.

Im Antwortschreiben des niedersächsischen Innenministeriums vom 29.11.1996 wird aufgrund des vorgelegten neuen Gutachtens des Oldenburger Vereins über die religiöse Organisation der Yeziden in Deutschland die Eintragung des Yezidentums befürwortet, nachdem vorher die Auffassung der Standesämter geteilt wurde. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung wird ein größerer Auszug des Schreibens nachfolgend veröffentlicht:

Die Eintragung der Religionszugehörigkeit in die Personenstandsbücher nach dem Personenstandsgesetz setzt die nachweisliche "rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft" voraus. Allerdings bestehen hinsichtlich der Auslegung des Begriffs der rechtlichen Zugehörigkeit in der Rechtsprechung unterschiedliche Meinungen.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm in seinem Beschluß vom 22.11.1990 (StAZ 1991 S. 136) setzt die rechtliche Zugehörigkeit voraus, daß die Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft selbst rechtlichen Bestand hat, d.h. nach deutschem Recht z.B. als Körperschaft des öffentlichen Rechts, als rechtsfähiger oder nichtrechtsfähiger Verein oder entsprechend nach ausländischem Recht organisiert ist. Diese Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm wird inzwischen als zu eng angesehen, weil sie nur die auf staatlichem Recht beruhende Organisationsform einer Religionsgesellschaft erfaßt. Im Personenstandsgesetz gilt der verfassungsrechtliche Begriff der Religionsgesellschaft gem. Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 ff. der Weimarer Reichsverfassung. Danach gehören die Regelung des Mitgliedschaftsrechts einschließlich der Voraussetzungen sowie Formen für Eintritt, Austritt und Ausschluß zu den sog. "eigenen Angelegenheiten" der Religionsgemeinschaft, die diese nach ihrem jeweiligen theologischen Selbstverständnis selbständig ordnen. Somit dürfte die Frage der rechtlichen Zugehörigkeit letztlich nicht nach staatlichem, sondern nach innerkirchlichen Recht zu beurteilen sein.

Die Yeziden sind unstreitig eine Glaubensgemeinschaft. Die Zugehörigkeit zu dieser Gemeinschaft wird nach hiesiger Kenntnis durch direkte Abstammung von yezidischen Eltern erworben; eine Vermischung mit Nichtyeziden gilt als Sünde und führt zum Ausschluß. Die Gemeinschaft bewahrt kultische Riten und übt religiöse Riten, wie z.B. die Taufe aus. Das kultische Amt wird durch Priesterfamilien ausgeübt. Es gibt auch geistliche Autoritäten, die Religionszugehörigkeit bei Bedarf bescheinigen. So hat insbesondere das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 10.11.1989 (BVerfG 81, S. 58) das Bestehen der yezidischen Glaubensgemeinschaft sowie mitgliedschaftlicher Regelungen festgestellt und wegen des Ausschlusses eines sog. "religiösen Existenzminimums" im Heimatstaat eine asylbegründende Verfolgung angenommen. Unter dem Aspekt der Einheitlichkeit der Rechtsordnung wird man die asylrechtlich relevante kirchliche Mitgliedschaftsregelung auch bei der Einordnung als personenstandsrechtliches Merkmal nicht unbeachtet lassen können. Hiervon hat sich offenbar auch das Amtsgericht Gießen in seinem Beschluß vom 24.02.1995 (StAZ S. 240) leiten lassen, indem festgestellt wird, daß kein Zweifel am Bestand einer yezidischen Religionsgemeinschaft als religiöser Minderheit bestünde. Angehörige dieser Glaubensgemeinschaft erhalten in der Bundesrepublik Deutschland wegen ihrer Zugehörigkeit zu dieser Religion Asyl. Zudem müsse in Anwendung des die Glaubensfreiheit garantierenden Art. 4 GG der Begriff der Religionsgemeinschaft weit ausgelegt werden. Das Gericht kommt daher zum Schluß, daß die Zugehörigkeit zur yezidischen Religionsgemeinschaft im personenstandsrechtlichen Sinne eintragungsfähig ist, d.h. in Personenstandsbüchern und daraus ausgestellten Urkunden eingetragen werden kann. Aus den dargelegten Gründen neige ich der Rechtsauffassung des Amtsgerichts Gießen zu. Ich werde die niedersächsischen Standesämter entsprechend unterrichte. Generelle Weisungen, daß die yezidische Religionszugehörigkeit in Personenstandsbüchern und Urkunden einzutragen ist, können von seiten der Aufsichtsbehörden allerdings nicht erteilt werden, da der Standesbeamte nur vom Amtsgericht zu einer Amtshandlung angehalten werden kann."

Durch die Initiative des Kulturforums wurde damit ein wichtiger Schritt zur Anerkennung der Yeziden als Religionsgemeinschaft gesetzt.

Da das Standesamt Oldenburg trotz der Empfehlung des Niedersächsischen Innenministeriums eine Eintragung nicht vornehmen wollte, ist im September 1997 beim Amtsgericht Oldenburg die Klage mit Unterstützung des yezidischen Vereins erfolgt. Das Amtsgericht Oldenburg gab der Klage Recht. Ein Widerspruch der Stadt hiergegen wurde vom Landgericht Oldenburg abgewiesen. Die Stadt ist nunmehr verpflichtet die yezidische Religion auf Wunsch der Familie in die Geburtsurkunde einzutragen.


 

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